Titel: Keine Zulassung der Revision bei Auslegung irrevisiblen Landesrechts (gebührenrechtlicher Kostenbegriff)
Behörde / Gericht:
Bundesverwaltungsgericht Leipzig (BVerwG)
Datum: 09.10.2024
Aktenzeichen: 9B5.24
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Dokumentennummer:
25090028
ebenso Gemeindewirtschaft, Heft 05/2025, Seite 127
Keine Zulassung der Revision bei Auslegung irrevisiblen Landesrechts (gebührenrechtlicher Kostenbegriff)
– BVerwG, Beschluss vom 09.10.2024 – 9 B 5.24 –
Leitsatz der Redaktion:
Die Bestimmung der im Rahmen von Gebühren- und Beitragskalkulationen berücksichtigungsfähigen Kosten einer öffentlichen Einrichtung richtet sich nach dem jeweiligen landesrechtlichen − und damit nicht revisiblen − Kostenbegriff. Das Bundesrecht kennt keinen einheitlichen Gebühren- oder Beitragsbegriff.
Aus den Gründen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützt ist, hat keinen Erfolg. …
Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG…