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Titel: Keine Zulassung der Revision bei Auslegung irrevisiblen Landesrechts (gebührenrechtlicher Kostenbegriff)
Behörde / Gericht: Bundesverwaltungsgericht Leipzig (BVerwG)
Datum: 09.10.2024
Aktenzeichen: 9B5.24
Artikeltyp: Rechtsprechung
Dokumentennummer: 25090028 ebenso Gemeindewirtschaft, Heft 05/2025, Seite 127

Keine Zulassung der Revision bei Auslegung irrevisiblen Landesrechts (gebührenrechtlicher Kostenbegriff)

– BVerwG, Beschluss vom 09.10.2024 – 9 B 5.24 –

Leitsatz der Redaktion:

Die Bestimmung der im Rahmen von Gebühren- und Beitragskalkulationen berücksichtigungsfähigen Kosten einer öffentlichen Einrichtung richtet sich nach dem jeweiligen landesrechtlichen − und damit nicht revisiblen − Kostenbegriff. Das Bundesrecht kennt keinen einheitlichen Gebühren- oder Beitragsbegriff.

Aus den Gründen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützt ist, hat keinen Erfolg. …

Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG…

Dieser Beitrag wurde in der Zeitschrift "Versorgungs Wirtschaft" Gemeindewirtschaft, Heft 05/2025, Seite 127 bereits veröffentlicht und ist für registrierte Nutzer ab 15.05.2025 online verfügbar.
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