Titel: Vertretenmüssen einer Ertragsminderung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG a.F. bei Zwischenvermietungen
Behörde / Gericht:
Bundesverwaltungsgericht Leipzig (BVerwG)
Datum: 14.05.2014
Aktenzeichen: BVerwG 9 C 1.13
Artikeltyp:
Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien:
Sonstiges Steuerrecht
Dokumentennummer:
15003386
ebenso Versorgungswirtschaft 2/2015, Seite 61
Vertretenmüssen einer Ertragsminderung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG a.F. bei Zwischenvermietungen
- BVerwG, Urteil vom 14.05.2014 - BVerwG 9 C 1.13 -
Leitsatz des Gerichts:
- Ein Steuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG a.F. dann nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, d.h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können (im Anschluss an Urteile vom 15.4.1983, BVerwG 8 C 150.81, BVerwGE 67, 123, 126 und vom 25.6.2008, BVerwG 9 C 8.07, Buchholz 401.4 §…