Titel: Niedrigere Gebührensätze für Voll- oder Teilbeitragszahler
Behörde / Gericht:
VG Frankfurt/Oder
Datum: 28.07.2020
Aktenzeichen: 5 K 2299/18
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Abwasserrecht,
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer:
21006315
ebenso Versorgungswirtschaft 6/2021, Seite 189
Niedrigere Gebührensätze für Voll- oder Teilbeitragszahler
- VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 28.07.2020 - 5 K 2299/18 -
Leitsatz der Redaktion:
Sieht eine Gebührensatzung »gespaltene« Gebührensätze für Voll-, Teil- und Nichtbeitragszahler vor, muss geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen man nur noch den niedrigeren Gebührensatz für die Voll- oder Teilbeitragszahler oder eben den Gebührensatz für »Nichtbeitragszahler« zu zahlen hat.
Der Kläger wendet sich gegen einen Zuschlag auf die Mengengebühr in einem Gebührenbescheid für Schmutzwasser. Die Beklagte erhebt aufgrund der rückwirkend erfolgten 5. Änderung der…