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Titel: Keine Feststellung der konkreten Tätigkeit der Organgesellschaft im Rahmen der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 14 Abs. 5 KStG
Behörde / Gericht: Finanzgericht Münster
Datum: 06.06.2025
Aktenzeichen: 13 K 780/22F–(Rev. anh. unter BFH-Az.I R 18/24)
Artikeltyp: Rechtsprechung
Dokumentennummer: 25089964 ebenso Gemeindewirtschaft, Heft 04/2025, Seite 92

Keine Feststellung der konkreten Tätigkeit der Organgesellschaft im Rahmen der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 14 Abs. 5 KStG

– FG Münster, Urteil vom 06.06.2024 – 13 K 780/22 F – (Rev. anh. unter BFH-Az. I R 18/24) –

Leitsatz der Redaktion:

Für die körperschaftsteuerrechtliche Organschaft sieht § 14 Abs. 5 Satz 1 KStG vor, dass das dem Organträger zuzurechnende Einkommen und damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlagen gegenüber dem Organträger und der Organgesellschaft gesondert und einheitlich festzustellen sind. Diese Feststellungen sind nach § 14 Abs. 5 Satz 2 KStG für die Besteuerung des Einkommens des Organträgers und der Organgesellschaft bindend. Zu den mit dem zuzurechnenden…

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