BFH: Geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers im Rahmen des sog. Behördenleasing
Kronawitter, Dipl.-Bw.(FH)/Dipl.-Vw./Dipl.-Hdl. Martin
Gemeinden schließen für ihre Bürgermeister oftmals Leasingverträge über ein Fahrzeug zu besonders günstigen Konditionen für die öffentliche Hand ab (sog. Behördenleasing). Im Streitfall, der dem BFH-Urteil vom 18.12.2014 (VI R 75/13) zu Grunde liegt, ging es um die Frage, ob die Inanspruchnahme von diesen Sonderkonditionen beim Wahlbeamten zu Arbeitslohn führt. Das Finanzamt sah einen Vorteil in Höhe der Differenz der für Dritte üblichen zu den hier geleisteten, deutlich verbilligten Leasinggebühren. Das FG München hat die daraufhin erhobene Klage abgewiesen. Der BFH hat das angefochtene Urteil aufgehoben (und wieder an die Tatsacheninstanz verwiesen). Die Überlassung eines betrieblichen PKW durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einem Vorteil, der nach § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zwingend entweder mit der 1%-Regelung oder mit der Fahrtenbuchmethode zu bewerten ist. Vom Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß gezahlte Nutzungsvergütungen sind ggf. von den ermittelten Werten abzuziehen. Eine zu Arbeitslohn führende Überlassung eines betrieblichen Kfz liegt allerdings nach der BFH Rechtsprechung nicht vor, wenn das Fahrzeug nicht dem Arbeitgeber, sondern dem Arbeitnehmer zuzurechnen ist, weil er Eigentümer des Fahrzeugs ist oder zumindest wie ein wirtschaftlicher Eigentümer oder als Leasingnehmer über den PKW verfügen kann. Der Arbeitnehmer muss im Innenverhältnis gegenüber seinem Arbeitgeber die wesentlichen Rechte und Pflichten eines Leasingnehmers haben, d.h. er hat ein in Raten zu zahlendes Entgelt zu entrichten. Ferner trifft ihn allein die Gefahr und Haftung für Instandhaltung, Sachmängel, Untergang und Beschädigung der Sache. In einem solchen Fall sind mögliche, aus dem Arbeitsverhältnis resultierende Vorteile nicht nach der speziellen Bewertungsnorm des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG, sondern nach den allgemeinen Grundsätzen, wie sie z.B. für die Erfassung von Rabatten gelten, zu bewerten. Zur ergänzenden Tatsachenfeststellung wurde die Sache an das FG zurückverwiesen. Die Vorinstanz hatte bspw. nicht festgestellt, wer Halter des von der Gemeinde geleasten Fahrzeugs noch wer Versicherungsnehmer der gesetzlichen Haftpflichtversicherung für diesen PKW ist. Ebenso wenig ist ersichtlich, ob und in welcher Weise die Bürgermeisterin (Klägerin) gegenüber der Gemeinde die Gefahr aus dem Gebrauch bzw. Betrieb des Fahrzeugs übernommen und in welchem Umfang sie die Gemeinde von den vertraglichen Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag freigestellt hat.
-M.Kr.-