Titel: Beitragserhebungsberechtigung für eine Kreisstraße geht auch durch eine Straßenbaulastvereinbarung nicht auf die Gemeinde über
Behörde / Gericht:
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (in Münster)
Datum: 16.04.2014
Aktenzeichen: 15 A 1766/13
Artikeltyp:
Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien:
Verwaltungsrecht
Dokumentennummer:
15003385
ebenso Versorgungswirtschaft 2/2015, Seite 60
Beitragserhebungsberechtigung für eine Kreisstraße geht auch durch eine Straßenbaulastvereinbarung nicht auf die Gemeinde über
- OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.04.2014 - 15 A 1766/13 -
Leitsatz des Gerichts:
Eine Kreisstraße kann auch dann keine abrechenbare kommunale Erschließungsanlage i.S.d. § 127 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BauGB sein, wenn die Gemeinde sich kraft Vertrags gegenüber dem Kreis zur Planung, Bauausführung, Unterhaltung und Kostentragung verpflichtet hat. Die abrechenbare örtliche Straße findet ihre Grenze als Erschließungsanlage vielmehr äußerstenfalls dort, wo die Kreisstraße beginnt.
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