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Titel: Der Betrieb von Photovoltaik-Anlagen mit Strom-Eigenverbrauch in hoheitlichen Einrichtungen – eine steuerrechtliche und gebührenrechtliche Betrachtung
Datum: 01.03.2013
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: Abgabenordnung, Einkommensteuer/SolZ, Energie(wirtschafts)recht, EU-Recht, Körperschaftssteuer/SolZ, Umsatzsteuer
Dokumentennummer: 13002275 ebenso Versorgungswirtschaft 03/2013, Seite 65

Der Betrieb von Photovoltaik-Anlagen mit Strom-Eigenverbrauch in hoheitlichen Einrichtungen – eine steuerrechtliche und gebührenrechtliche Betrachtung

Abstract

Der Betrieb von Photovoltaik-Anlagen mit Strom-Eigenverbrauch in hoheitlichen Einrichtungen – eine steuerrechtliche und gebührenrechtliche Betrachtung: Bei Gemeinden oder Zweckverbänden stellen sich viele Fragen im Hinblick auf die steuerliche Gestaltung, falls die Photovoltaik-Anlage auf dem Dach oder Gelände einer hoheitlichen Einrichtung (z.B. Abwasser- oder Abfallentsorgungsbetrieb) installiert ist. Dipl.-Bw. (FH) / Dipl.-Vw. / Dipl.-Hdl. Martin Kronawitter diskutiert verschiedene Varianten. So kann die juristische Person des öffentlichen Rechts (jPdöR), statt mit der PV-Anlage einen eigenen BgA zu begründen, die Anlage unmittelbar durch die hoheitlich tätige Einrichtung betreiben. Mittels Schaubildern und Tabellen weist der Autor anschaulich auf die ertrags- und umsatzsteuerlichen Auswirkungen der unterschiedlichen Varianten hin. Neben den neuen Grundsätzen des Vorsteuerabzugs bezieht der Beitrag die Umsatzversteuerung der Stromeinspeisung und des Eigenverbrauchs unter Berücksichtigung des EEG ebenso ein wie den Einfluss der Aufwendungen und Erträge in die Gebührenkalkulation der jeweiligen hoheitlichen Einrichtung infolge der Stromerzeugung durch Photovoltaik-Anlagen.

Leseprobe

- Dipl.-Bw. (FH) / Dipl.-Vw. / Dipl.-Hdl. Martin Kronawitter, Untergriesbach -

Die Besteuerung des Betriebs von Photovoltaik-Anlagen durch Privatpersonen und juristischen Personen des privaten Rechts ist recht einleuchtend. Demgegenüber stellen sich bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere Gemeinden oder Zweckverbände, viele Fragen im Hinblick auf die steuerliche Gestaltung, falls die Photovoltaik-Anlage auf dem Dach oder Gelände einer hoheitlichen Einrichtung (z.B. Abwasser- oder Abfallentsorgungsbetrieb) installiert ist. In diesem Beitrag werden denkbare Varianten einschließlich deren ertrags- und umsatzsteuerlichen Auswirkungen diskutiert, wobei entsprechend dem BMF-Schreiben vom 2.1.2012 bezüglich des Vorsteuerabzugs die Tätigkeitsbereiche der Körperschaften neuerdings strikt voneinander zu trennen sind. Des Weiteren wird erörtert, ob und inwieweit die Aufwendungen und Erträge infolge der Stromerzeugung durch Photovoltaik-Anlagen in die Gebührenkalkulation der jeweiligen hoheitlichen Einrichtung einfließen.

1. Einleitung

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bei kommunalen Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) wie z.B. die Zusammenfassung mehrerer Anlagen zu einem Betrieb gewerblicher Art (BgA) oder mit anderen Versorgungs- und Verkehrsbetrieben wurden im Schrifttum schon aufgezeigt.1 Dieser Beitrag widmet sich den steuer- und kommunalabgabenrechtlichen Folgen, falls PV-Anlagen in hoheitlichen Einrichtungen, etwa im Klärwerk2 oder beim Abfallentsorgungsbetrieb,3 betrieben werden. Wie der Anlagenbetrieb aus ertrags- sowie umsatzsteuerlicher Sicht zu beurteilen ist, richtet sich danach, ob und in welchem Umfang die PV-Anlage dem wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich der juristischen Person des öffentlichen Rechts (jPdöR) zuzurechnen ist. Unabhängig davon wird geprüft, ob die mit der Stromerzeugung zusammenhängenden Aufwendungen und Erträge in der Gebührenkalkulation des kostenrechnenden Abwasser-/Abfallentsorgers Berücksichtigung finden.

2. Begründung eines eigenen BgA

2.1 Allgemeine Voraussetzungen und Nichtaufgriffsgrenze der Finanzverwaltung

Der Betrieb einer PV-Anlage stellt einen Versorgungsbetrieb i.S.d. § 4 Abs. 3 KStG dar,4 wenn die allgemeinen Voraussetzungen eines BgA erfüllt sind.5 Die jPdöR kann dabei den vom BgA „Photovoltaik“ erzeugten Strom an die hoheitliche Einrichtung liefern, ohne dass die PV-Anlage dieser unmittelbar zuzurechnen ist.

Bei einem BgA muss es sich um eine mehr oder weniger selbständige Einrichtung handeln, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dient, sich innerhalb der Gesamtbetätigung der jPdöR wirtschaftlich heraushebt und die vermögensverwaltende Sphäre überschreitet.6

Die Finanzverwaltung geht erst ab einem Netto-Jahresumsatz von 30.678 € (früher: 60.000 DM) davon aus, dass sich die Tätigkeit innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich heraushebt (R 6 Abs. 5 KStR). Sie hat insofern eine (häufig kritisierte7) Nichtaufgriffsgrenze der Besteuerung geschaffen, als bis zu dieser Umsatzhöhe grundsätzlich von einer Besteuerung abgesehen wird. Erreicht die jPdöR mit der betreffenden Tätigkeit im Einzelfall keinen nachhaltigen Jahresumsatz von über 30.678 €, ist ein BgA nur anzunehmen, wenn von der Körperschaft hierfür besondere Gründe, im Wesentlichen eine unmittelbare Wettbewerbssituation mit privaten Unternehmern, vorgetragen werden.8

1 Kronawitter, ZKF 2011, S. 121; Baldauf, DStZ 2011, S. 372.

2 BFH v. 8.1.1998, V R 32/97, BStBl 1998 II S. 410; BFH v. 7.12.1999, I B 136/98, BFH/NV 2000, S. 894.

3 BFH v. 23.10.1996, I R 1-2/94, BStBl 1997 II S. 139.

4 BMF v. 12.11.2009, IV C 7 - S 2706/08/10004, BStBl 2009 I S. 1303, Rz. 14. Zur umsatzsteuerlichen Behandlung einer PV-Anlage bei Privatpersonen und privaten Unternehmern vgl. Huschens, UVR 2012, S. 280; OFD Karlsruhe v. 25.9.2012, S 7104, juris. Der österreichische Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hegt Zweifel, ob der Betrieb einer PV-Anlage in räumlicher Verbindung mit einem privaten Wohnhaus als „wirtschaftliche Tätigkeit“ i.S.d. Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL (bis 31.12.2006: Art. 4 der 6. EG-RL) zu verstehen ist. Diese Frage wurde kürzlich dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Vgl. Hörtnagl-Seidner, UVR 2012, S. 246.

5 Z.B. Niedersächsisches FG v. 22.3.2010, 16 K 11189/08, EFG 2010, S. 1263 zur PV-Anlage einer Kirchengemeinde.

6 Ausführlich Kronawitter, Die Körperschaftsteuer der Gemeinden und ihrer Betriebe gewerblicher Art, Boorberg 2012.

7 Unterrichtung durch den Präsidenten des Bundesrechnungshofes, BT-Drucks. 15/4081, 15. M.E. ist die Finanzverwaltung aus Gründen zur Vermeidung übermäßiger Bürokratie gut beraten, an einer Nichtaufgriffsgrenze festzuhalten, wenn gleich eine Umsatzgrenze von 5.000 € pro Jahr ausreichen sollte. Bis zu diesen Umsätzen tritt keine Wettbewerbsverzerrung mit privaten Unternehmen auf; im Übrigen entfällt angesichts der Freibeträge eine Ertragsbesteuerung.

8 Z.B. BFH v. 10.11.2011, V R 41/10, vkw-online.eu. DokNr. 12001311 zum Betrieb einer Sport- und Freizeithalle.

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