Titel: Einordnung als Anlieger-, Haupterschließungs- oder Hauptverkehrsstraße
Behörde / Gericht:
Sächsisches Oberverwaltungsgericht (in Bautzen)
Datum: 19.02.2014
Aktenzeichen: 5 A 199/13
Artikeltyp:
Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien:
Kommunales Haushaltsrecht,
Verwaltungsrecht
Dokumentennummer:
14003148
ebenso Versorgungswirtschaft 10/2014, Seite 279
Einordnung als Anlieger-, Haupterschließungs- oder Hauptverkehrsstraße
- OVG Sachsen, Urteil vom 19.02.2014 - 5 A 199/13 -
Leitsatz der Redaktion:
Bei Anliegerstraßen, insbesondere Ortsrandstraßen in Wohngebieten und verkehrsberuhigte Wohnstraßen, ist der Anliegerverkehr, d.h. der Ziel- und Quellverkehr, prägend. Haupterschließungsstraßen dienen zusätzlich dem innerörtlichen Durchgangsverkehr. Überwiegt der überörtliche Durchgangsverkehr, bspw. bei Bundes-, Staats- und Kreisstraßen, liegt eine Hauptverkehrsstraße vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) sind Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen. Soweit…