E-Bilanz und elektronischer Steuervollzug
Abstract
Dipl.-Bw. (FH)/Dipl.-Vw./Dipl.-Hdl. Martin Kronawitter stellt in seinem Beitrag E-Bilanz und elektronischer Steuervollzug anschaulich anhand von tabellarischen Übersichten die bevorstehenden Änderungen dar. Bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2011 sind alle Steuererklärungen (KSt, GewSt, USt) der Unternehmen standardmäßig elektronisch zu erstellen. Um unbillige Härten zu vermeiden, können Ausnahmen gestattet werden. Eine noch größere Veränderung steht bilanzierenden steuerpflichtigen Betrieben ab dem Veranlagungszeitraum 2012 bevor. Denn dann sind zusätzlich der Inhalt der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch an die Finanzbehörde zu übermitteln. Aus Kulanz erhalten die betroffenen Unternehmen eine Schonfrist von einem Jahr. Ab dem VZ 2013 ist die elektronische Übermittlung der E-Bilanz jedoch zwingend vorgeschrieben. Lediglich wirtschaftliche Geschäftsbetriebe steuerbegünstigter Körperschaften und Betriebe gewerblicher Art profitieren von einer Übergangsfrist bis zum Veranlagungszeitraum 2015. Insbesondere gilt es, frühzeitig den Kontenrahmen mit der Taxonomie kompatibel zu gestalten und das Buchungsverfahren zu optimieren. Unter Taxonomie ist ein Gliederungsschema für Jahresabschlussdaten zu verstehen. Durch dieses Schema werden verschiedene Positionen definiert, aus denen eine Bilanz bestehen kann. In seinem Beitrag spricht der Autor nicht nur die möglichen Vereinfachungen durch E-Bilanz und elektronischen Steuervollzug an, sondern diskutiert auch den „tiefen“ Einblick der Finanzverwaltung in das betriebliche Rechnungswesen. Die bessere Vergleichbarkeit der Daten mit anderen Unternehmen sowie die elektronische Plausibilitätsprüfung ohne weitere aufwendige Übertragungsakte vereinfacht der Finanzverwaltung die gezielte Nachfrage bei kleinen und mittleren Betrieben.
Leseprobe
von Dipl.-Bw.(FH)/Dipl.-Vw./Dipl.-Hdl. Martin Kronawitter, Untergriesbach -
Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 müssen Betriebe ihre Unternehmensteuer-Jahreserklärungen (KSt, GewSt, USt) erstmals auf elektronischem Wege an die Finanzbehörden übermitteln. Daneben sei den bilanzierenden Unternehmen geraten, sich baldmöglichst auf die künftig ebenfalls elektronische Übermittlung des Inhalts der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (sog. „E-Bilanz“) vorzubereiten. Ihre EDV-Software und Buchungsabläufe sollten in der Lage sein, ab dem VZ 2012 die standardisierten Vorgaben der Taxonomie (Gliederungsschema für Jahresabschlussdaten) zu erfüllen. Eine ungeordnete, formal freie Einreichung der begleitenden Unterlagen ist dann - mit Ausnahme bei den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und Betrieben gewerblicher Art, denen eine Übergangsfrist bis zum VZ 2015 eingeräumt wird - nicht mehr zulässig. In diesem Beitrag werden zunächst die elektronischen Steuererklärungspflichten dargestellt, ehe auf den persönlichen, sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich der E-Bilanz eingegangen wird. Abschließend werden die Grundzüge der Taxonomie sowie die ggf. unliebsamen Konsequenzen aus der Einführung der E-Bilanz diskutiert.
1. Elektronische Steuererklärungspflichten
„Elektronik statt Papier!“1 - unter diesem Motto wurden mit dem Steuerbürokratieabbaugesetz2 papierbasierte Verfahrensabläufe durch die elektronische Kommunikation ersetzt, um Bürokratiekosten sowohl auf Seiten der Wirtschaft und der privaten Steuerzahler als auch auf Seiten der Steuerbehörden abzubauen. Einen Schwerpunkt bildete der Ausbau der elektronischen Kommunikation zwischen Unternehmen und Steuerbehörden, insbesondere durch papierlose Übermittlung der Steuererklärungsdaten und ergänzender Unterlagen bei den Unternehmensteuern. Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 sollen deshalb sämtliche Steuererklärungen der Unternehmen standardmäßig elektronisch übermittelt werden; zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Finanzbehörde allerdings - wie schon heute bei den Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen - auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Voraussetzung für eine erfolgreiche Etablierung der voll-elektronischen Unternehmensteuererklärung als Standardverfahren ist, dass auch die Inhalte der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung auf der Basis einer Rechtsverordnung standardisiert und elektronisch übermittelt werden. Die Vorlage dieser oft umfangreichen Unterlagen in Papierform wird dadurch entbehrlich.