Die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG
- von Dipl.-Bw.(FH)/Dipl.-Vw./Dipl.-Hdl. Martin Kronawitter, Untergriesbach -
1. Rechtlicher Rahmen
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Dieser Beitrag beschränkt sich auf die Steuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG, also auf den Passus „Von der Steuer ist befreit: … Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und … von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen“.
Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG ist es, kleine Anbieter mit Kleinkraftwerken an einem Ort von der Stromsteuer zu befreien.1 Eine Anlage mit einer Nennleistung von 2 MW deckt dabei den Strombedarf von ca. 2.000 bis 3.000 Haushalten ab.2 Andererseits sollen größere Anbieter nicht dazu bewegt werden, mehrere kleine Kraftwerke an einem Ort zu bauen und diese zusammen zu schalten.3 Eine Verbindung mehrerer Anlagen, die zusammen eine Nennleistung von weit mehr als 2 MW aufweisen, widerläuft der Zielsetzung des Gesetzgebers, die objektbezogene Stromerzeugung in Kleinanlagen zu fördern.4
Bei § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die eine Befreiung von der grundsätzlichen Stromsteuerpflicht vorsieht und schon deshalb eng auszulegen ist.5 Nichtsdestotrotz erfüllen viele Versorgungsbetriebe die im Folgenden erörterten Anspruchsvoraussetzungen für die Steuerbefreiung, wodurch immerhin 2,05 ct/kWh (§ 3 StromStG) an Stromsteuer vermieden werden.
2. Begünstigte Anlagen
In erster Linie wird im Zusammenhang mit § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG an Verbrennungsmotoren und Gas- und Dampfturbinen mit geringer Leistung (Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, insbesondere Blockheizkraftwerke) gedacht. Entsprechend war (fast) immer die Steuerbefreiung bei BHKW Gegenstand der bisherigen Rechtsstreitigkeiten.
Genauso fallen aber auch Erneuerbare-Energien-Anlagen unter die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG.6 Das Argument, dass es dadurch zu einem Leerlaufen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG käme, greift nicht durch. Vielmehr verbleiben genügend viele Anwendungsbereiche für den Befreiungstatbestand nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG. …
1 Thüringer FG v. 31.7.2008, 2 K 271/07, DStRE 2009, S. 938.
2 Siebold/Otto, ZNER 2002, S. 16, Fn. 21: „Geht man bei einer Anlage mit einer Nennleistung von 2 MW von 5.500 Betriebsstunden pro Jahr sowie einen durchschnittlichen Verbrauch eines Haushaltes von 4.000 kWh pro Jahr aus, werden - rein rechnerisch - 2.750 Haushalte versorgt.“
3 Thüringer FG v. 31.7.2008, 2 K 271/07, DStRE 2009, S. 938.
4 BFH v. 23.6.2009, VII R 34/08, BFH/NV 2009, S. 1673; BFH v. 23.6.2009, VII R 42/08, BFH/NV 2009, S. 1720.
5 FG Düsseldorf v. 6.2.2008, 4 K 3703/06 VSt, juris; FG Mecklenburg-Vorpommern v. 18.6.2008, 3 K 102/07, juris.
6 Toennieshen, ZfZ 2012, S. 286; Siebold/Otto, ZNER 2002, S. 17.