Titel: Erneuerungsbeitrag für die Erneuerung einer Teileinrichtung
Behörde / Gericht:
VG Cottbus
Datum: 07.09.2020
Aktenzeichen: 6 L 113/20
Artikeltyp:
Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien:
Abwasserrecht,
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer:
21006382
ebenso Versorgungswirtschaft 9/2021, Seite 285
Erneuerungsbeitrag für die Erneuerung einer Teileinrichtung
- VG Cottbus, Beschluss vom 07.09.2020 - 6 L 113/20 -
Leitsatz der Redaktion:
Das Vorliegen einer Erneuerung setzt voraus, dass die öffentliche Einrichtung, jedenfalls aber die Teileinrichtung für die ein Erneuerungsbeitrag erhoben wird, hergestellt war und aufgrund bestimmungsgemäßer Benutzung abgenutzt ist und dann durch eine neue Anlage ersetzt wird. Eine Doppelveranlagung liegt bei der Erhebung von Herstellungsbeiträgen einerseits und von Erneuerungsbeiträgen andererseits grundsätzlich nicht vor.
Der (sinngemäße) Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung…