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Titel: Bemessung des Anliegeranteils bei der Verbesserung und Herstellung von Teileinrichtungen
Behörde / Gericht: VG Cottbus
Datum: 11.06.2018
Aktenzeichen: 3 K 1211/12
Artikeltyp: Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien: Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Kommunales Haushaltsrecht
Dokumentennummer: 19005237 ebenso Versorgungswirtschaft 5/2019, Seite 158

Bemessung des Anliegeranteils bei der Verbesserung und Herstellung von Teileinrichtungen

- VG Cottbus, Urteil vom 11.06.2018 - 3 K 1211/12 -

Leitsatz der Redaktion:

  1. Für die Bemessung des Gemeindeanteils bzw. des Anliegeranteils ist grundsätzlich von bestimmten, an Erfahrungssätzen orientierten »Leitlinien« auszugehen. Danach können auf die Anlieger bei reinen Wohnstraßen bis zu 75% der Ausbaukosten umgelegt werden, bei sonstigen Straßen mit starkem innerörtlichem Verkehr für den Fahrbahnausbau bis zu 40%, den Bürgersteigausbau bis zu 60%. Bei reinen Durchgangsstraßen scheint i.d.R. ein Satz von 20% bis allenfalls 30% für den Fahrbahnausbau angemessen zu…
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