Titel: Bemessung des Anliegeranteils bei der Verbesserung und Herstellung von Teileinrichtungen
Behörde / Gericht:
VG Cottbus
Datum: 11.06.2018
Aktenzeichen: 3 K 1211/12
Artikeltyp:
Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien:
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte,
Kommunales Haushaltsrecht
Dokumentennummer:
19005237
ebenso Versorgungswirtschaft 5/2019, Seite 158
Bemessung des Anliegeranteils bei der Verbesserung und Herstellung von Teileinrichtungen
- VG Cottbus, Urteil vom 11.06.2018 - 3 K 1211/12 -
Leitsatz der Redaktion:
- Für die Bemessung des Gemeindeanteils bzw. des Anliegeranteils ist grundsätzlich von bestimmten, an Erfahrungssätzen orientierten »Leitlinien« auszugehen. Danach können auf die Anlieger bei reinen Wohnstraßen bis zu 75% der Ausbaukosten umgelegt werden, bei sonstigen Straßen mit starkem innerörtlichem Verkehr für den Fahrbahnausbau bis zu 40%, den Bürgersteigausbau bis zu 60%. Bei reinen Durchgangsstraßen scheint i.d.R. ein Satz von 20% bis allenfalls 30% für den Fahrbahnausbau angemessen zu…