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Titel: Anwendbarkeit der sog. Spartenrechnung nach § 8 Abs. 9 KStG in Altfällen
Behörde / Gericht: Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
Datum: 15.07.2020
Aktenzeichen: I R 55/17
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Körperschaftssteuer/SolZ
Dokumentennummer: 21006272 ebenso Versorgungswirtschaft 4/2021; Seite 120

Anwendbarkeit der sog. Spartenrechnung nach § 8 Abs. 9 KStG in Altfällen

- BFH, Urteil vom 15.07.2020 - I R 55/17 -*

Leitsatz des Gerichts:

Die sog. Spartenrechnung nach § 8 Abs. 9 KStG i.d.F. des JStG 2009 setzt voraus, dass die Vorschrift des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG i.d.F. des JStG 2009 zur Anwendung kommt. Dies ist nicht der Fall, wenn gemäß § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG i.d.F. des JStG 2009 »vor dem 18.06.2008 nach anderen Grundsätzen « als nach § 8 Abs. 7 KStG i.d.F. des JStG 2009 verfahren worden ist.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine städtische Eigengesellschaft in Form einer GmbH, war im Streitjahr 2009 als…

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