Altersteilzeitverträge – Teil 2 – Handelsrechtliche und steuerrechtliche Darstellung im Jahresabschluss
- von Dipl.-Bw. (FH) / Dipl.-Vw. / Dipl.-Hdl. Martin Kronawitter, Untergriesbach -
*Mit dem Altersteilzeitgesetz 1996 sollte die damalige Praxis der Frühverrentung zu Lasten der Sozialversicherung und des Bundeshaushaltes von einer sozialverträglichen Möglichkeit eines gleitenden Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand abgelöst werden (vgl. § 1 Abs. 1 AltTZG). Durch den Einsatz von Altersteilzeitarbeit lassen sich unumgängliche betriebliche Personalanpassungsmaßnahmen durchführen, ohne dass auf die wertvollen Erfahrungen älterer Arbeitnehmer, die einen wichtigen Wettbewerbsvorteil darstellen können, verzichtet werden muss und ohne dass dies auf Kosten der Solidargemeinschaft der Versicherten geschieht.1 Die Bundesagentur für Arbeit förderte die Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres spätestens ab 31.12.2009 vermindern und damit die Einstellung eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers ermöglichten. Seit 2010 gibt es im Regelfall keine Förderung mehr durch die Bundesagentur für Arbeit, dennoch sind Altersteilzeitverhältnisse beliebt und weit verbreitet.