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Titel: Altersteilzeitverträge – Teil 2 – Handelsrechtliche und steuerrechtliche Darstellung im Jahresabschluss
Datum: 01.11.2020
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: Arbeitsrecht, Bilanzsteuerrecht, Einkommensteuer/SolZ, Handelsrecht, Jahresabschluss, Körperschaftssteuer/SolZ, Rechnungswesen, Sozialversicherung
Dokumentennummer: 20006046 ebenso Versorgungswirtschaft 11/2020, Seite 325

Altersteilzeitverträge – Teil 2 – Handelsrechtliche und steuerrechtliche Darstellung im Jahresabschluss

- von Dipl.-Bw. (FH) / Dipl.-Vw. / Dipl.-Hdl. Martin Kronawitter, Untergriesbach -

*Mit dem Altersteilzeitgesetz 1996 sollte die damalige Praxis der Frühverrentung zu Lasten der Sozialversicherung und des Bundeshaushaltes von einer sozialverträglichen Möglichkeit eines gleitenden Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand abgelöst werden (vgl. § 1 Abs. 1 AltTZG). Durch den Einsatz von Altersteilzeitarbeit lassen sich unumgängliche betriebliche Personalanpassungsmaßnahmen durchführen, ohne dass auf die wertvollen Erfahrungen älterer Arbeitnehmer, die einen wichtigen Wettbewerbsvorteil darstellen können, verzichtet werden muss und ohne dass dies auf Kosten der Solidargemeinschaft der Versicherten geschieht.1 Die Bundesagentur für Arbeit förderte die Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres spätestens ab 31.12.2009 vermindern und damit die Einstellung eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers ermöglichten. Seit 2010 gibt es im Regelfall keine Förderung mehr durch die Bundesagentur für Arbeit, dennoch sind Altersteilzeitverhältnisse beliebt und weit verbreitet.

* Hinweis der Redaktion: In der Versorgungswirtschaft Heft 3/2020, S. 69, VW-DokNr. 20005767 finden Sie den ersten Teil zum Thema Altersteilzeit mit Ausführungen zu den arbeitsrechtlichen Aspekten von RA André Schiepel und RAin Dr. Aida Saip, München.

1 Drucks. 13/4336, S. 14.

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