Titel: Abzugsverbot von einer Wassermenge bis zu 12 m³ jährlich
Behörde / Gericht:
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (in München mit Außenstelle in Ansbach)
Datum: 15.03.2016
Aktenzeichen: 1 K 15.00891
Artikeltyp:
Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien:
Abwasserrecht,
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer:
17004085
ebenso Versorgungswirtschaft 1/2017, Seite 25
Abzugsverbot von einer Wassermenge bis zu 12 m³ jährlich
- VG Ansbach, Urteil vom 15.03.2016 - 1 K 15.00891 -
Leitsatz der Redaktion:
Sieht eine Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung ein Abzugsverbot von einer Wassermenge bis zu 12m³ jährlich vor und kann durch einen eingebauten Zähler ein ggf. nur geringfügig höherer Gartenwasserverbrauch nachgewiesen werden, ist zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Belastung des Verbrauchers die volle Abzugsfähigkeit aller Mengen über 12 m³ zu gewähren.
Mit Bescheid vom 6.2.2015 erließ die Beklagte gegenüber dem Kläger einen Kanalgebührenbescheid, in dem u.a. ein…