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Titel: Kurbetrieb als Betrieb gewerblicher Art i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG; Auslegung der Übergangsregelung in § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG i.d.F. des JStG 2009
Behörde / Gericht: Niedersächsisches Finanzgericht (in Hannover)
Datum: 20.03.2020
Aktenzeichen: 6 K 18/17
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Einkommensteuer/SolZ, Körperschaftssteuer/SolZ, Recht der kommunalen Betriebe
Dokumentennummer: 21006132 ebenso Versorgungswirtschaft 1/2021, Seite 19

Kurbetrieb als Betrieb gewerblicher Art i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG; Auslegung der Übergangsregelung in § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG i.d.F. des JStG 2009

- Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 20.03.2020 - 6 K 18/17 -*

(Revision eingelegt - BFH-Az. I R 19/20)

Leitsätze des Gerichts:

  1. Ohne das Vorhandensein von kurspezifischen Einrichtungen begründen Anlagen, die ein staatlich anerkannter Luftkurort unter Erhebung eines Kurbeitrags unterhält und die erkennbar den Fremdenverkehr fördern sollen, keinen einheitlichen Betrieb gewerblicher Art -BgA- »Kurbetrieb«.
  2. Ein Luftkurort kann Spazier- und Wanderwege, die durch (zumindest faktische) öffentliche Widmung allen Besuchern zugänglich sind, nicht seinem BgA »Kurbetrieb«,…
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