Titel: Kurbetrieb als Betrieb gewerblicher Art i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG; Auslegung der Übergangsregelung in § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG i.d.F. des JStG 2009
Behörde / Gericht:
Niedersächsisches Finanzgericht (in Hannover)
Datum: 20.03.2020
Aktenzeichen: 6 K 18/17
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Einkommensteuer/SolZ,
Körperschaftssteuer/SolZ,
Recht der kommunalen Betriebe
Dokumentennummer:
21006132
ebenso Versorgungswirtschaft 1/2021, Seite 19
Kurbetrieb als Betrieb gewerblicher Art i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG; Auslegung der Übergangsregelung in § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG i.d.F. des JStG 2009
- Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 20.03.2020 - 6 K 18/17 -*
(Revision eingelegt - BFH-Az. I R 19/20)
Leitsätze des Gerichts:
- Ohne das Vorhandensein von kurspezifischen Einrichtungen begründen Anlagen, die ein staatlich anerkannter Luftkurort unter Erhebung eines Kurbeitrags unterhält und die erkennbar den Fremdenverkehr fördern sollen, keinen einheitlichen Betrieb gewerblicher Art -BgA- »Kurbetrieb«.
- Ein Luftkurort kann Spazier- und Wanderwege, die durch (zumindest faktische) öffentliche Widmung allen Besuchern zugänglich sind, nicht seinem BgA »Kurbetrieb«,…