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Titel: Handelsbilanzwert für Nachsorgerückstellungen als Obergrenze unter Berücksichtigung des Beibehaltungswahlrechts gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB
Behörde / Gericht: Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
Datum: 09.03.2023
Aktenzeichen: IV R 24/19
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Einkommensteuer/SolZ, Handelsrecht
Dokumentennummer: 23078107 ebenso Versorgungswirtschaft Heft 7/2023, Seite 212

Handelsbilanzwert für Nachsorgerückstellungen als Obergrenze unter Berücksichtigung des Beibehaltungswahlrechts gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB

– BFH, Urteil vom 09.03.2023 – IV R 24/19 –[1]

Leitsätze des Gerichts:

  1. Der Handelsbilanzwert für Nachsorgerückstellungen bildet auch nach Inkrafttreten des BilMoG gegenüber einem höheren steuerrechtlichen Rückstellungswert die Obergrenze (Anschluss an BFH-Urteil vom 20.11.2019 – XI R 46/17, BFHE 266, 241, BStBl II 2020, 195).
  2. Der maßgebliche Handelsbilanzwert bestimmt sich unter Berücksichtigung der als GoB zu beurteilenden Bewertungsgrundsätze des Handelsrechts…
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