Titel: Sondervorteil auch bei natürlichen und künstlichen Zugangshindernissen zum Grundstück
Behörde / Gericht:
VGH Bayern
Datum: 25.11.2019
Aktenzeichen: 6 ZB 19.525
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer:
20006058
ebenso Versorgungswirtschaft 11/2020, Seite 346
Sondervorteil auch bei natürlichen und künstlichen Zugangshindernissen zum Grundstück
- VGH Bayern, Beschluss vom 25.11.2019 - 6 ZB 19.525 -*
Leitsatz der Redaktion:
Der Niveauunterschied zwischen dem Grundstück und der tiefer liegenden Straße kann als natürliches Hindernis der Annahme eines Sondervorteils nicht entgegenstehen, wenn er mit dem Grundeigentümer zumutbaren finanziellen Mitteln ausräumbar ist (z.B. durch Anlegung einer Treppe).
Künstliche Zugangshindernisse, die die Eigentümer auf dem Grundstück selbst geschaffen haben (z.B. eine 2m hohe Stützmauer), schließen einen beitragsrelevanten Sondervorteil nicht aus.
Der Antrag des Klägers‚ die…