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Titel: Entstehen der Vorteilslage; Verfassungsmäßigkeit der 20-jährigen Festsetzungsfrist
Behörde / Gericht: VGH Bayern
Datum: 11.05.2015
Aktenzeichen: 20 ZB 15.218
Artikeltyp: Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien: Abwasserrecht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Kommunales Haushaltsrecht
Dokumentennummer: 16003732 ebenso Versorgungswirtschaft 1/2016, Seite 27

Entstehen der Vorteilslage; Verfassungsmäßigkeit der 20-jährigen Festsetzungsfrist

- VGH Bayern, Beschluss vom 11.05.2015 - 20 ZB 15.218 -

Leitsätze der Redaktion:

  1. Gegenüber abflusslosen Ausfaul- oder Schöpfgruben, deren Inhalt zur Ausbringung auf landwirtschaftliche Flächen vorgesehen ist, tritt mit dem Anschluss an eine öffentliche Entwässerungsanlage eine Vorteilslage ein.
  2. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) bb) KAG, wonach die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig ist, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Mit Beschluss vom…

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