Titel: Aufhebung eines bestandskräftigen Beitragsbescheids
Behörde / Gericht:
VG Frankfurt/Oder
Datum: 18.04.2018
Aktenzeichen: 5 K 977/17
Artikeltyp:
Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien:
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte,
Verfahrensrecht
Dokumentennummer:
19005133
ebenso Versorgungswirtschaft 3/2019, Seite 90
Aufhebung eines bestandskräftigen Beitragsbescheids
- VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18.04.2018 - 5 K 977/17 -
Leitsatz der Redaktion:
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i.V.m. § 130 Abs. 1 AO kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Im Hinblick auf die »Kann«-Bestimmung ist es regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn die Behörde im Anwendungsbereich des § 130 AO der Rechtssicherheit den Vorrang einräumt und den bestandskräftigen Verwaltungsakt nicht zurücknimmt.
Ausnahmsweise besteht…