Titel: Keine Bekanntgabe eines Beitragsbescheides gegenüber dem Zwangsverwalter eines Grundstücks
Behörde / Gericht:
VGH Hessen
Datum: 02.10.2014
Aktenzeichen: 5 B 1466/14
Artikeltyp:
Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien:
Abwasserrecht,
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer:
15003521
ebenso Versorgungswirtschaft 6/2015, Seite 187
Keine Bekanntgabe eines Beitragsbescheides gegenüber dem Zwangsverwalter eines Grundstücks
- VGH Hessen, Beschluss vom 02.10.2014 - 5 B 1466/14 -
Leitsatz des Gerichts:
Aus der Zwangsverwaltungsmasse werden nur die laufenden (wiederkehrenden) Beträge der öffentlichen Lasten beglichen. Die Pflichten des Zwangsverwalters beziehen sich daher nicht auf einmalige öffentliche Lasten, wie etwa Herstellungsbeiträge nach § 11 HessKAG.
Der Zwangsverwalter ist deshalb nicht Empfangsbevollmächtigter des Grundstückseigentümers für Beitragsbescheide.
Der Senat des VGH Hessen hat im Gegensatz zum Urteil des VG Gießen vom 30.7.2014 unter Berücksichtigung des…