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Titel: Nachweis der nicht in die Abwasseranlage eingeleiteten Wassermengen sowie Berücksichtigung von Kosten für die Fremdwasserbeseitigung
Behörde / Gericht: VGH Baden-Württemberg
Datum: 22.09.2016
Aktenzeichen: 2 S 1450/14
Artikeltyp: Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien: Abwasserrecht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 17004327 ebenso Versorgungswirtschaft 8/2017, Seite 249

Nachweis der nicht in die Abwasseranlage eingeleiteten Wassermengen sowie Berücksichtigung von Kosten für die Fremdwasserbeseitigung

- VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2016 - 2 S 1450/14 -

Leitsätze des Gerichts:

  1. Soweit eine Satzungsregelung bei Wassermengen bis zu 20 m³ den Nachweis, dass diese nicht in die öffentlichen Abwasseranlage eingeleitet wurden, nur durch einen Zwischenzähler erlaubt, ist eine damit verbundene Ungleichbehandlung durch Gründe der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt.
  2. Eine von einem Kommunalberatungsunternehmen erstellte Gebührenkalkulation genügt ihrer Funktion, eine transparente, verständliche, nachvollziehbare und in sich schlüssige Grundlage für die…
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