Titel: Nachweis der nicht in die Abwasseranlage eingeleiteten Wassermengen sowie Berücksichtigung von Kosten für die Fremdwasserbeseitigung
Behörde / Gericht:
VGH Baden-Württemberg
Datum: 22.09.2016
Aktenzeichen: 2 S 1450/14
Artikeltyp:
Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien:
Abwasserrecht,
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer:
17004327
ebenso Versorgungswirtschaft 8/2017, Seite 249
Nachweis der nicht in die Abwasseranlage eingeleiteten Wassermengen sowie Berücksichtigung von Kosten für die Fremdwasserbeseitigung
- VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2016 - 2 S 1450/14 -
Leitsätze des Gerichts:
- Soweit eine Satzungsregelung bei Wassermengen bis zu 20 m³ den Nachweis, dass diese nicht in die öffentlichen Abwasseranlage eingeleitet wurden, nur durch einen Zwischenzähler erlaubt, ist eine damit verbundene Ungleichbehandlung durch Gründe der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt.
- Eine von einem Kommunalberatungsunternehmen erstellte Gebührenkalkulation genügt ihrer Funktion, eine transparente, verständliche, nachvollziehbare und in sich schlüssige Grundlage für die…