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Dalibor, RA Marcel

Marcel Dalibor ist seit dem Jahr 2012 als Rechtsanwalt am Berliner Standort der auf Energie- und Infrastrukturrecht spezialisierten Sozietät Becker Büttner Held tätig. Er beschäftigt sich besonders mit dem Recht der erneuerbaren Energien sowie dem allgemeinem Energiewirtschaftsrecht. Er betreut eine Reihe von Mandanten in Gerichtsverfahren zum Netzanschluss und zur Vergütungsfähigkeit von EEG-Anlagen. Nach seinem Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Potsdam war er in den Jahren von 2004 bis 2010 wissenschaftlicher Mitarbeiter an einem öffentlich-rechtlichen Lehrstuhl an der Universität Greifswald. Seit dem Jahr 2005 ist er als Rechtsanwalt tätig. Neben seiner forensischen und beratenden Tätigkeit publiziert er regelmäßig in Fachzeitschriften zu Themen im Bereich der erneuerbaren Energien, des Energierechts sowie des Verwaltungsrechts und des Verfassungsrechts.

Titel: Begrenzung des Anspruchs auf Netzanschluss nach § 8 Abs. 1 S. 2 EEG durch die wirtschaftliche Zumutbarkeit
Datum: 01.11.2016
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: EEG
Dokumentennummer: 16004012 ebenso Versorgungswirtschaft 11/2016, Seite 325

Begrenzung des Anspruchs auf Netzanschluss nach § 8 Abs. 1 S. 2 EEG durch die wirtschaftliche Zumutbarkeit

- von RA Jens Vollprecht und RA Marcel Dalibor, Berlin* -

Wird nach § 8 Abs. 1 S. 2 EEG1 der bestehende Netzanschluss eines Grundstücks (regelmäßig Hausanschluss) als wirtschaftlich günstigster Netzverknüpfungspunkt fingiert, so ist gleichwohl die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit nach § 8 Abs. 4 i. V. m. § 12 Abs. 3 EEG zu prüfen. Dafür sprechen Wortlaut, Systematik, Gesetzeshistorie und Normzweck. Seine bisherige gegenteilige Rechtsprechung führt das LG Münster nicht mehr fort.

A. Einleitung

Der Anspruch auf unverzüglichen Netzanschluss (§ 8 Abs. 1 EEG) gehört neben der Pflicht zur vorrangigen Abnahme des gesamten Stroms (§ 11 Abs. 1 S. 1 EEG) und der Pflicht zu dessen Vergütung (§ 19 Abs. 1 EEG) zu den drei Hauptpflichten der Netzbetreiber gegenüber Anlagenbetreibern nach dem EEG. Durch den Anspruch auf unverzüglichen Netzanschluss soll entsprechend dem Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Energieversorgung ermöglicht und der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms stetig erhöht werden. Dies soll zugleich aber unter Beachtung der volkswirtschaftlichen Kosten und der Kosteneffizienz erfolgen. Diese miteinander verschränkten Gesetzeszwecke des § 1 EEG spiegeln sich im Anspruch auf unverzüglichen Netzanschluss nach § 8 Abs. 1 EEG wider. (…)

B. Auslegung von § 8 Abs. 1 S. 2 EEG

I. Wortlaut

Der Wortlaut bildet die Grenze der Auslegung. § 8 Abs. 1 S. 2 EEG fingiert den bestehenden Netzanschluss eines Grundstücks als günstigsten Netzverknüpfungspunkt. Ein abschließender Charakter der Norm dahingehend, dass bei EEG-Anlagen bis 30 kW auf einem »erschlossenen« Grundstück die wirtschaftliche Zumutbarkeit nicht mehr zu prüfen ist, lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen.1 (…)

C. Maßstäbe der wirtschaftlichen Zumutbarkeit

Folgefrage ist, ab welcher Grenze eine Netzerweiterung für den Netzbetreiber wirtschaftlich unzumutbar ist. Den Maßstab für die Beurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit gibt das Gesetz nicht explizit vor. Dieser muss durch Auslegung ermittelt werden.

In der Gesetzesbegründung zum EEG 2004 heißt es, dass die Zumutbarkeit der Netzerweiterung ihre Grenze dort findet, wo der sich aus den Vergütungssummen im Vergütungszeitraum ergebende Wert der Gesamtstrommenge aus den durch die Netzerweiterung anschließbaren Erzeugungsanlagen die Kosten des Ausbaus nicht deutlich übersteigt. (…)

* Rechtsanwalt Jens Vollprecht ist Rechtsanwalt und Partner am Berliner Standort der Sozietät Becker Büttner Held, Rechtsanwalt Marcel Dalibor ist dort Rechtsanwalt. Zugleich Besprechung des Urteils des LG Münster vom 24.06.2016 - 010 O 114/13, abgedruckt in diesem Heft, VersorgW 2016, 342, DokNr. 16004017.

1 Die vormalige Wortlautauslegung des LG Münster, wonach eine Wirtschaftlichkeitsprüfung nur bei Netzverknüpfungspunkten in einem anderen Netz und nicht bei »Kleinanlagenkonstellationen« anzustellen seien (LG Münster, Urt. v. 19.12.2011 - 02 O 634/09, Rn. 30, (o. Fn. 14), die auf Rechtsprechung des OLG Hamm (Urt. v. 03.05.2011 - I-21 U 94/10) beruhte, war für sich genommen nicht nachvollziehbar. Denn der vormalige Wortlaut verhielt sich nicht zur Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit, jedenfalls war das Wortlautverständnis nach dem Urteil des BGH vom 10.10.2012 - VIII ZR 362/11 (o. Fn. 2) obsolet geworden.

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