OLG Köln: Jeder Tarif eines Stromvertrags muss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten vorsehen
Lastschriftverfahren allein ist nicht genügend
28.03.2017 Das OLG Köln hat mit Urteil vom 24.03.2017 - 6 U 146/16 entschieden, dass es nicht genüge, wenn für einzelne Tarife lediglich das Lastschriftverfahren (SEPA-Lastschriftmandat) angeboten werde. Beim Abschluss eines Stromvertrages müsse es mehrere Bezahlmöglichkeiten geben.
Der Stromanbieter hatte verschiedene Tarife mit unterschiedlichen Bedingungen und verschiedenen Zahlungsmöglichkeiten angeboten. Bei einer Online- Bestellung des Tarifs »Strom Basic« verlangte er aber von den Verbrauchern zwingend die Angabe von Kontodaten und die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats. Bei anderen Tarifen wurden auch andere Zahlungsmöglichkeiten eröffnet. Die klagende Verbraucherzentrale berief sich auf § 41 Abs. 2 S. 1 EnWG vor. Danach sind Haushaltskunden vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. Der Stromanbieter sah seine Praxis dagegen für zulässig an, weil bei verschiedenen Tarifen unterschiedliche Zahlungsmöglichkeiten bestehen würden. Zu - dem entschieden sich über 90% der Haushaltskunden für das Lastschriftverfahren. Durch die Vorgabe dieser Zahlungsart könne die Überwachung des Zahlungsverkehrs vereinfacht werden und die eingesparten Kosten an die Kunden im günstigen Basistarif weitergegeben werden.
Das OLG Köln hat die Entscheidung der Vorinstanz (LG Köln, Urteil vom 16.08.2016 - 33 O 2/16) bestätigt und den Stromanbieter verurteilt, seine bisherige Praxis zu unterlassen. Nach dem Wortlaut und aus dem Gesamtkontext der - auf europäisches Recht zurückgehenden - Vorschrift des § 41 Abs. 2 S. 1 EnWG seien für jeden Tarif verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. Es wäre eine unangemessene Benachteiligung, wenn bestimmte, an sich vorgesehene Zahlungsweisen einzelnen Kundengruppen verschlossen blieben.
Kunden, die über kein Konto verfügen und nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen könnten, wären gerade vom besonders preisgünstigen Basistarif von vornherein ausgeschlossen, obwohl es sich hierbei in der Regel um einkommensschwache Kunden handeln würde. Dabei beruhe der Preisvorteil gegenüber anderen Tarifen nicht nur auf der Ersparnis wegen des SEPA-Lastschriftverfahrens, sondern auch auf weitergehenden Leistungen des Stromanbieters bzw. auf abweichenden Bedingungen in anderen Tarifen.
Andererseits würden die berechtigten wirtschaftlichen Interessen des Stromanbieters dadurch gewahrt, dass Mehrkosten, die durch aufwändigere Zahlungsweisen entstehen, an die Kunden weitergeben werden dürften. Nach § 312a Abs. 4 BGB dürfe das Entgelt jedoch nicht über die Kosten hinausgehen, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.
Das OLG Köln hat die Revision nicht zugelassen, da das Urteil die tatrichterliche Übertragung allgemein anerkannter Auslegungs- und Rechtsanwendungsgrundsätze auf einen Einzelfall betrifft. Die Urteilsgründe sollen demnächst veröffentlicht werden. Bislang liegt eine Presseerklärung des Gerichts vor.
In der Versorgungswirtschaft ist zu dem Thema »Zahlungsmöglichkeiten i.S.d. § 41 Abs. 2 EnWG« ein Aufsatz von RA Michael Brändle erschienen (VersorgW 2016, 141, VW-DokNr. 16003832), unter anderem mit Hinweisen auf das BGH-Urteil vom 05.06.2013 - VIII ZR 131/12 (VersorgW 2013, 216, VW-DokNr. 13001985).
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