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Bundesrat fordert bundesweit einheitliche Übertragungsnetzentgelte

Keine ersatzlose Streichung vermiedener Netzentgelte für dezentrale nicht volatile Erzeugung

15.03.2017 Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 10.03.2017 zu dem Entwurf des Netzentgeltmodernisierungsgesetzes (NEMoG) Stellung genommen (BR Drs. 73/17 (B)).

So möchte die Länderkammer u.a., dass Entgelte für den Zugang zu Übertragungsnetzen bundesweit einheitlich festzulegen sind. Gegenstand des Vorschlags ist es, eine Verordnungsermächtigung zur Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte in das Gesetz aufzunehmen. Angesichts der Dringlichkeit des Regelungsbedarfes sei noch ein Tätigwerden des Verordnungsgebers bis spätestens 31.08.2017 in der laufenden Legislaturperiode erforderlich.

Der Bundesrat betont, dass die Energiewende eine gesamtdeutsche Aufgabe ist, die nicht zu Lasten derjenigen Regionen gehen darf, in denen gute Erzeugungsbedingungen für Strom aus erneuerbaren Energien bestehen, die andererseits aber nicht über ausreichend Lastabnahme in Privathaushalten und Industrie verfügen um den erzeugten Strom erzeugungsnah zu verbrauchen. Eine faire bundesweite Verteilung der Lasten sei dringend erforderlich. Dabei handle es sich keineswegs um Belastungen, die sich auf den Osten Deutschlands beschränken würden. Bei einer Vereinheitlichung der Übertragungsnetzentgelte würden im Ergebnis die Netznutzer in zwölf Ländern profitieren, nur in vier Ländern würden die Netzentgelte gegenüber dem Status quo steigen.

Das BMWi habe zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass die Netzentgelte in den vier Übertragungsnetzgebieten immer mehr durch Umstände bestimmt werden, die der einzelne Netzbetreiber nicht beeinflussen kann. Die Preisunterschiede beruhen wesentlich auf den Kosten für das Einspeisemanagement und die Netzengpassentlastung. Auch sei es in sich inkonsistent, dass manche Kosten der Energiewende, wie etwa für Offshore-Netzanbindungen so - wie die Mehrkosten für Erdverkabelung bereits heute bundesweit verteilt werden und andere Netzbetriebskosten, die ebenfalls der Energiewende dienen, nicht.

Ferner kritisiert der Bundesrat, dass der Gesetzentwurf unzureichend zwischen der Erstattung von vermiedenen Netzentgelten für volatile und nicht volatile dezentrale Erzeugung unterscheidet. Während volatile Erzeugung, etwa durch Photovoltaik oder Windkraft, die Netze nicht entlaste und daher ein zusätzliches Entgelt für vermiedene Netznutzung nicht gerechtfertigt sei, würden die übrigen dezentralen Erzeugungsanlagen (wie beispielsweise die KWK-Anlagen, Wasserkraftanlagen) einen wichtigen Beitrag zur Stabilisierung und Entlastung der Netze erbringen. Eine ersatzlose Streichung vermiedener Netzentgelte sei nicht sachgerecht. Vielmehr sollte einerseits die Streichung für dezentrale Anlagen mit volatiler Erzeugung und andererseits das Einfrieren der vermiedenen Netzentgelte für alle dezentralen Anlagen auf dem Preisstand von 2015 beibehalten werden.

Der VKU begrüßt, dass der Bundesrat die Netzdienlichkeit dezentraler steuerbarer Anlagen anerkennt. Kritisch bliebe jedoch, so der VKU in seiner Pressemitteilung weiter, dass sich der Bundesrat nicht gegen die im Gesetzentwurf vorgesehene drastische und sofort wirkende Reduzierung der vermiedenen Netznutzungsentgelte ausgesprochen habe. Damit sei die Wirtschaftlichkeit der betroffenen Anlagen, die gerade erst im vergangenen Jahr durch die KWKG-Novelle wieder gesichert worden sei, erneut gefährdet. Zudem würde durch einen solchen rückwirkenden Eingriff in das laufende Wirtschaftsjahr der Vertrauensschutz erheblich verletzt.

- ba -

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