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Mieterstromgesetz beihilferechtlich genehmigt

20.10.2017

Die Europäische Kommission hat am 20.10.2017 die Förderung von Mieterstrom beihilferechtlich genehmigt. Die Förderung durch das am 25.07.2017 in Kraft getretene Mieterstromgesetz stand unter dem Genehmigungsvorbehalt der Europäischen Kommission. Voraussetzung für diesen sogenannten Mieterstromzuschlag ist, dass der Strom in einer Solaranlage auf dem Dach eines Wohngebäudes erzeugt und an Letztverbraucher (insbesondere Mieter) in diesem Wohngebäude oder im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesem Gebäude geliefert wird. Von den Mietern nicht verbrauchter Strom kann ins öffentliche Netz eingespeist oder zwischengespeichert werden. Der Mieterstromzuschlag wird als Abschlag auf die Einspeisevergütung gewährt. Denn der Mieterstromanbieter erhält nicht nur den Mieterstromzuschlag, sondern auch den Erlös aus dem Verkauf des Mieterstroms. Umgesetzt werden die Regelungen im Wesentlichen im Erneuerbare-Energien-Gesetz. Einen Überblick über die rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen von Mieterstrom bietet der Beitrag von Faasch/Derhardt in VersorgW 2017, Heft 10, S. 297 (DokNr. 17004369).

– ba –

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