Mieterstrom wird gesetzlich gefördert! Ein Überblick über die rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen
- von Rechtsanwalt Dr. iur. Julian Faasch und Dr. rer. oec. Marc Derhardt, Düsseldorf -*
Das „Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ („Mieterstromgesetz“) vom 17.07.2017 wurde am 24.07.2017 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2532) veröffentlicht und ist am 25.07.2017 in Kraft getreten. Umgesetzt werden die Regelungen im Wesentlichen im Erneuerbare-Energien-Gesetz („EEG“).
Energieversorgungs- und Energiedienstleistungsunternehmen haben nunmehr die Chance, ihr Produktportfolio um attraktive Mieterstromlösungen zu erweitern und damit einen weiteren Beitrag zur Energiewende zu leisten. Das Potenzial für Mieterstromlösungen ist groß. Nach einem Gutachten im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie („BMWi“) könnten bis zu zehn Prozent der Wohnungen im Bundesgebiet mit Mieterstrom versorgt werden.1 Dabei sind Projektrenditen von mehr als fünf Prozent im Jahr zu erwarten.2
I. Hintergrundinformationen zum Mieterstrom
Als Mieterstrom wird Strom bezeichnet, der in einer Solaranlage auf dem Dach eines Wohngebäudes erzeugt und ohne Durchleitung durch ein Netz an Letztverbraucher (Mieter) geliefert und von diesen verbraucht wird. Sofern die in der Solaranlage erzeugten Strommengen zur Vollversorgung der Letztverbraucher nicht ausreichen, werden die benötigten Reststrommengen über Stromlieferverträge regulär am Markt beschafft. Für die überschüssigen Strommengen, die nicht von den Mietern abgenommen werden, kann - wie bisher - die EEG-Vergütung beansprucht werden. ….
Obwohl bei Mieterstromlösungen im Vergleich zu regulären Strombeschaffungen am Markt viele Strompreisbestandteile (wie z.B. Netzentgelt, Konzessionsabgabe, Stromsteuer und sonstige netzseitige Umlagen) regelmäßig nicht anfallen, ist der Betrieb der Anlagen ohne eine Förderung weniger lukrativ als dies bei der Volleinspeisung der Strommengen in das öffentliche Netz der Fall wäre.3 Ein Grund hierfür liegt in der vollständigen Belastung des Mieterstroms mit der EEG-Umlage.4
Diese Problematik wird nun dahingehend aufgelöst, indem Betreibern von Mieterstromlösungen eine gesetzliche Förderung, der sogenannte Mietstromzuschlag, gewährt wird. …
II. Rahmenbedingungen des Mieterstromzuschlags
Die Rahmenbedingungen des Mieterstromzuschlags gibt § 21 Abs. 3 Satz 1 EEG vor. Hiernach besteht ein Anspruch auf Zahlung des Mieterstromzuschlags für Strom aus einer bzw. mehrerer Solaranlage(n) mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 100 Kilowatt („kW“), die auf, an oder in einem Wohngebäude installiert ist/sind, soweit der Strom an einen Letztverbraucher geliefert und im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang des Gebäudes verbraucht wird. Im Falle der Nutzung eines Stromspeichers besteht der Anspruch nicht für die Strommengen, die in den Speicher eingespeist werden.
Bereits an dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass Betreiber bereits bestehender Mieterstromanlagen nicht in den Genuss des Mieterstromzuschlags kommen.
* Dr. Julian Faasch ist Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) bei der EversheimStuible Treuberater GmbH („ES“), einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft mit dem Tätigkeitsschwerpunkt auf dem Gebiet der Prüfung und Beratung von Kommunen und deren Wirtschaftsbetrieben. Dr. Marc Derhardt ist neben der Tätigkeit als Prüfer bei ES Berater bei der INFOPLAN Gesellschaft für Wirtschaftsberatung mbH, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit dem Tätigkeitsschwerpunkt in der Beratung von öffentlichen Unternehmen der Ver- und Entsorgungswirtschaft.
1 BH&W/Prognos, Schlussbericht Mieterstrom - Rechtliche Einordnung, Organisationsformen, Potenziale und Wirtschaftlichkeit von Mieterstrommodellen, S. 83.
2 BMWi, Eckpunktepapier Mieterstrom, S. 3 f.
3 Kirch, jurisPR-UmwR 7/2017 Anm. 1.
4 BH&W/Prognos, Schlussbericht Mieterstrom - Rechtliche Einordnung, Organisationsformen, Potenziale und Wirtschaftlichkeit von Mieterstrommodellen, S. 22.