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Öffentliche Auftragsvergabe: Aufbau eines neuen Wettbewerbsregisters

25.10.2017

Das geltende Vergaberecht ermöglicht es, Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen auszuschließen, wenn es bei ihnen zu Wirtschaftsdelikten oder anderen erheblichen Straftaten gekommen ist. Das bundesweite »Wettbewerbsregister« wird künftig beim Bundeskartellamt geführt und soll es Auftraggebern leichter machen, das Vorliegen von Ausschlussgründen nachzuprüfen. Ziel ist es, durch eine einzige elektronische Abfrage bundesweit nachzuprüfen, ob es bei einem Unternehmen zu relevanten Rechtsverstößen gekommen ist. Das Gesetz zur Einführung des Wettbewerbsregisters (WRegG) ist am 29.07.2017 in Kraft getreten. Das Bundeskartellamt hat jetzt einen Aufbaustab eingesetzt, um die neue Abteilung einzurichten.

Das WRegG nennt abschließend die zur Eintragung von Unternehmen im Wettbewerbsregister führenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Eingetragen werden zum einen rechtskräftige Verurteilungen, Strafbefehle oder bestandskräftige Bußgeldentscheidungen wegen der Delikte, die gemäß § 123 Abs. 1 und Abs. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zwingend zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren führen (insbesondere Bestechung, Menschenhandel, Bildung krimineller Vereinigungen, Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche, Vorenthalten von Sozialabgaben, Steuerhinterziehung). Zum anderen werden diejenigen fakultativen Ausschlussgründe nach § 124 GWB (Kartellrechtsverstöße und Verstöße gegen bestimmte arbeitsrechtliche Vorschriften) eingetragen, über die Vergabestellen bisher schon Auskunft aus dem Gewerbezentralregister erhalten konnten. Für die Öffentlichkeit ist das Register nicht einsehbar. Nach Ablauf bestimmter Fristen (drei oder fünf Jahre) sind eingetragene Unternehmen aus dem Register zu löschen. Eingetragene Unternehmen haben zudem die Möglichkeit, nach erfolgter Selbstreinigung einen Antrag auf vorzeitige Löschung aus dem Register zu stellen.

Öffentliche Auftraggeber und Konzessionsgeber sind ab einem Auftragswert von 30.000 Euro verpflichtet, vor Erteilung des Zuschlags für einen öffentlichen Auftrag beim Register elektronisch abzufragen, ob das Unternehmen, das den Auftrag erhalten soll, eingetragen ist. Auftraggeber in den Bereichen Wasser, Energie, Verkehrsversorgung und Postdienste sowie Konzessionsgeber sind ab Erreichen der EU-Schwellenwerte zur Abfrage verpflichtet. Die Abfragepflicht betrifft damit sowohl Vergabeverfahren oberhalb als auch unterhalb der EU-Schwellenwerte. Aber auch unterhalb dieser Wertgrenzen besteht die Möglichkeit einer Abfrage. Die Eintragung in das Register führt nicht automatisch zu einem Ausschluss eines Unternehmens von der Teilnahme an einem Vergabefahren. Auftraggeber haben weiterhin eigenständig im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessensspielraums zu prüfen und zu entscheiden, ob ein Unternehmen aufgrund der Eintragung im konkreten Einzelfall ausgeschlossen wird.

Voraussetzung für Melde- bzw. Abfragepflichten ist, dass die technischen Voraussetzungen für das Wettbewerbsregister geschaffen wurden und dass eine im WRegG angelegte Rechtsverordnung in Kraft getreten ist. Hiermit wird derzeit für den Zeitraum 2019/2020 gerechnet. In der Mitteilung des BKartA vom 23.10.2017 verweist Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, darauf, das Gesetz sehe vor, dass die neue Abteilung des BKartA und das elektronische Register 2020 funktionsfähig sein sollten.

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