Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes passiert Bundesrat
10.07.2017 Der Bundestag hat am 01.06.2017 das »Zweite Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes« in der Ausschussfassung angenommen, welches am 07.07.2017 den Bundesrat passiert hat. Das Gesetz tritt vorbehaltlich der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission am 01.01.2018 in Kraft.
Für komprimiertes Erdgas (CNG), verflüssigtes Erdgas (LNG) und Flüssiggas (LPG) bestehen derzeit energiesteuerliche Begünstigungen, die jedoch zum 31.12. 2018 auslaufen würden. Das Gesetz dient in erster Linie der Umsetzung eines Gesetzgebungsauftrages des Deutschen Bundestages vom 02.07.2015, in dem die Bundesregierung aufgefordert wurde, diese Begünstigungen zu verlängern.
Die Steuerbegünstigung soll auch für Flüssiggas (LPG), das als Kraftstoff verwendet wird, über 2018 hinaus verlängert werden. Die Begünstigung soll jedoch nur bis Ende 2022 fortgeführt und - wie beim Erdgas - sukzessive verringert werden. Die Steuerbegünstigung von Biokraftstoffen, deren beihilferechtliche Genehmigung ausgelaufen ist, wird fortgesetzt. Das Gesetz soll zu den folgenden jährlichen Steuermindereinnahmen auf Bundesebene führen: 2019 und 2020: jeweils ca. 105 Mio. Euro, 2021: 120 Mio. Euro, 2022: 144 Mio. Euro. Die Haushalte der Länder und Kommunen sollen nicht betroffen sein.
Ferner werden durch das Gesetz Steuerbegünstigungen für elektrisch betriebene Fahrzeuge im öffentlichen Personennahverkehr eingeführt. Ziel ist es, die im ÖPNV eingesetzten Elektro- und Plug-In-Hybridbusse mit den Schienenbahnen und Oberleitungsomnibussen gleich zustellen. Eine Änderung der Stromsteuerbefreiung für Strom aus nachhaltigen Kleinanlagen ist durch das Gesetz nicht vorgesehen. Zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom Februar 2017 vgl. auch den Beitrag von Reuter, VersorgW 2017, 101, DokNr. 17004177.
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