Die Reform des Strom- und Energiesteuergesetzes
- von Rechtsanwalt Ralf Reuter, Fachanwalt für Steuerrecht, Düsseldorf -*
Nach Bekanntgabe des Referentenentwurfes im April 2016 war es zunächst still geworden um die Reform des Strom- und Energiesteuergesetzes. Nach über neun Monaten hat sich dies nun geändert. Am 15. Februar 2017 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes beschlossen. Ausgangspunkt für den Gesetzentwurf ist die Umsetzung eines konkreten Gesetzgebungsauftrages des Deutschen Bundestages, der die Besteuerung von Kraftstoffen betrifft. Daneben sollen zwingende Vorgaben des Rechts der Europäischen Union in nationales Recht umgesetzt werden.
1. Einleitung
Gegenüber dem ursprünglichen Referentenentwurf vom April 2016 sind erfreulicherweise wesentliche Änderungen vorgenommen worden. So ist positiv anzumerken, dass das Verbot der Kumulierung von verschiedenen Beihilfen, welches insbesondere Auswirkungen für Betreiber von KWK-Anlagen gehabt hätte, nicht mehr in dem aktuellen Gesetzentwurf enthalten ist. Auch hinsichtlich der Stromsteuerbefreiung für Kleinanlagen und für Strom aus regenerativen Energieträgern gibt es vorerst keine gesetzlichen Einschränkungen. Strom aus Anlagen bis 2 MW elektrischer Nennleistung (Kleinanlagen) sowie aus grünen Netzen soll auch in Zukunft nach § 9 Abs. 1 Nr.1 und Nr. 3 StromStG von der Stromsteuer befreit bleiben, soweit aufgrund der verschärften Verwaltungsauffassung noch Regelungsbereiche für diese Tatbestände verbleiben. …
2. Die geplante Änderungen im Einzelnen:
Die wesentlichen geplanten Änderungen werden nachfolgend kurz vorgestellt:
(…)
2.7 Begrenzte Steuerbefreiung im Rahmen des Herstellerprivilegs
Das Herstellerprivileg des § 26 EnergieStG soll nach dem Willen des Gesetzgebers dahingehend geändert werden, dass innerhalb des Betriebsgeländes eines Betriebs, der Energieerzeugnisse herstellt, nur selbst hergestellte Energieerzeugnisse vom Inhaber des Betriebs steuerfrei verwendet werden dürfen, soweit die Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung von Energieerzeugnissen steht. Als innerhalb des Betriebsgeländes selbst hergestellte Energieerzeugnisse gelten nicht Mischungen aus fremdbezogenen Energieerzeugnissen mit innerhalb des Betriebsgeländes selbst hergestellten Energieerzeugnissen. Damit kann zukünftig z. B. fremdbezogenes Erdgas nicht mehr unter die Steuerbefreiung nach § 26 EnergieStG fallen. Eine entsprechende Einengung der Privilegierung findet sich zudem in § 44 Abs. 2 EnergieStG-E (Gasgewinnungsbetriebe) und 37 Abs. 2 EnergieStG-E (Kohlebetrieb) sowie bei den Entlastungsvorschriften in § 47 Abs. 1 EnergieStG-E. …
* RA/FAStR Ralf Reuter ist bei der PricewaterhouseCoopers GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig. Als Senior-Manager und Praxisgruppenleiter Energiesteuern leitet er deutschlandweit die Beratung im Bereich Strom- und Energiesteuer.