Staatliche Beihilfen: Kommission wertet Bürgschaft Belgiens für nukleare Risiken nicht als staatliche Beihilfe
14.07.2017 Nach eingehender Prüfung ist die Europäische Kommission zu dem Schluss gekommen, dass die Bürgschaft des belgischen Staates für Betreiber von Kernenergieanlagen, die auf dem privaten Versicherungsmarkt keine ausreichende Haftpflichtversicherung abschließen können, keine staatliche Beihilfe darstellt. Potenzielle Opfer könnten durch die Bürgschaft besser entschädigt werden, den Betreibern würde jedoch kein Vorteil eingeräumt.
Belgien nahm im Dezember 2016 ein Gesetz an, mit dem die Entschädigung möglicher Opfer eines nuklearen Ereignisses verbessert werden soll. Mit dem Gesetz soll gewährleistet werden, dass Belgien seinen Verpflichtungen aus dem Pariser Übereinkommen über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der zuletzt geänderten Fassung vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an nachkommt. Nach belgischem Recht muss der haftpflichtige Betreiber eines Kernkraftwerks Opfern eines nuklearen Ereignisses bis zu 30 Jahre lang Schadensersatz in Höhe von bis zu 1,2 Milliarden Euro leisten. Dieser Schadensersatz umfasst sowohl Personen- und Sachschäden als auch Umweltschäden, wirtschaftliche Verluste und die Kosten für Vorsorgemaßnahmen des belgischen Staates im Anschluss an ein solches Ereignis.
Betreiber von Kernanlagen sind verpflichtet, ihre Haftpflicht gegenüber Opfern finanziell abzusichern. Dieser Verpflichtung kommen sie meist nach, indem sie eine private Versicherung abschließen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass bestimmte nukleare Schäden, die in den Geltungsbereich des geänderten Pariser Übereinkommens fallen, von Versicherungen für den Kernenergiebereich nicht abgedeckt werden.
Belgien wird daher eine staatliche Bürgschaftsregelung einführen, um solche von privaten Versicherungen nicht erfasste Schäden zu versichern. Um diese in Anspruch zu nehmen, müssen Betreiber von Kernkraftwerken eine jährliche Prämie entrichten. Wenn ein nukleares Ereignis eintritt und auf die Bürgschaftsregelung zurückgegriffen wird, wäre der Betreiber jedoch weiterhin für nukleare Schäden haftbar. Der Staat könnte die im Rahmen der Bürgschaft gezahlten Beträge von dem Betreiber zurückfordern.
Belgien hatte diese Maßnahme im März 2017 zur Prüfung nach den EU-Beihilfevorschriften bei der Kommission angemeldet. Gemäß den EU-Verträgen können Mitgliedstaaten ihren Energiemix selbst festlegen. Dabei steht es ihnen frei, in Kerntechnik zu investieren. Aufgabe der Kommission ist es, dafür zu sorgen, dass etwaige öffentliche Mittel zur Unterstützung von Unternehmen im Einklang mit den EU-Beihilfevorschriften gewährt werden, die darauf abzielen, den Wettbewerb im Binnenmarkt zu erhalten.
Im Fall Belgiens ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass die Prämie, die Betreiber von Kernanlagen für die Inanspruchnahme der staatlichen Bürgschaftsregelung entrichten müssen, so festgesetzt wurde, dass den Betreibern kein wirtschaftlicher Vorteil entsteht. Sie ist außerdem der Auffassung, dass die Prämie hoch genug ist, um einen Verdrängungseffekt auf dem privaten Versicherungsmarkt vorzubeugen. Es bestehen ausreichende Anreize für private Marktteilnehmer, wettbewerbsfähige Angebote zu entwickeln, aufgrund derer die staatliche Bürgschaft nicht mehr nötig sein wird.
- EU-KOM-