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Zweite Runde Energieaudit in 2019

20.02.2019 Gemäß der EU-Energieeffizienz- Richtlinie - RL 2012/27/EU, umgesetzt in deutsches Recht durch das beschlossene Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G 2015), haben alle Unternehmen, die keine sog. kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sind und kein zertifiziertes Managementsystem nach EU-Verordnung Nr. 1221/2009 (EMAS-Verordnung) oder nach DIN EN ISO 50.001 betreiben, eine Pflicht zur Durchführung eines Energieaudit.

Das Erstaudit war von allen Unternehmen ohne Managementsystem bis zum 05.12.2015 nach DIN EN 16247-1 durchzuführen. Kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) sind von der Auditpflicht befreit (§8 Abs. 3 EDL-G). Ein KMU liegt nach den Kriterien der EU vor, wenn man weniger als 250 Beschäftigte, einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro und eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro hat. Bei verbundenen Unternehmen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ggf. die Kennzahlen der Konzernunternehmen dem Konzern zugerechnet werden. Weitere Sonderregeln gelten für Unternehmen mit kommunaler Beteiligung. Liegt diese bei 25 Prozent und mehr, so muss das Unternehmen auch dann ein Energieaudit durchführen, wenn es die oben genannten KMU-Kriterien nicht überschreitet.

Nach dem im Auftrag des BAFA durchgeführten Evaluierungsbericht vom 18.07.2017 haben mehr als die Hälfte der betroffenen Unternehmen ein Energieaudit durchführen lassen, 32% aller Erfüllungen entfielen auf vorhandene oder neu eingeführte Managementsysteme. Während ein Energiemanagementsystem ein längerfristiges Engagement und die dauerhafte Bereitstellung von Ressourcen erfordert, lässt sich ein Energieaudit alle vier Jahre mit geringerem Aufwand durchführen. Die Erfahrungen mit der ersten Auditrunde haben Defizite bei der Umsetzung der Energieeffizienzmaßnahmen gezeigt. Einer der Hauptkritikpunkte an der allgemeinen Energieaudit-Pflicht ist das als teilweise negativ wahrgenommene Kosten-Nutzen-Verhältnis. Angeregt wurde die Einführung einer Bagatellgrenze bzw. die Festlegung eines Mindestenergieverbrauchs. Die Potenziale bei den Energiekosten würden im Zuge des Energieaudits bisher begrenzt, mehr Potential sieht man in Richtung Managementsystem.

Für Unternehmen, die im Jahr 2019 wiederum oder auch erstmalig ein Managementsystem zertifizieren lassen, ändert sich im Vergleich zu 2015 nichts, es ist ein gültiges Zertifikat für ein bestehendes Managementsystem für 2019 nachzuweisen. Unternehmen, die ein Energieaudit durchgeführt haben, müssen das Wiederholungsaudit nach § 8 Abs. 2 EDL-G spätestens alle 4 Jahre nach dem jeweils letzten Audit abgeschlossen haben. Wer das Audit nicht oder nicht korrekt durchführt, dem droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 €; das Energieaudit ist zudem zeitnah nachzuholen.

- MS -

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