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Wasserentnahmeentgelte für die öffentliche Wasserversorgung

In 13 der 16 Bundesländer wird derzeit eine Wasserentnahmeabgabe erhoben. Die Länder Bayern und Thüringen bilden die Ausnahmen, sie erheben bisher kein Wasserentnahmeentgelt. Hessen schaffte seine Wasserabgabe, die ursprünglich im Jahr 1992 eingeführt wurde, 2003 stufenweise wieder ab. Die Ausgestaltung der einzelnen Länderregelungen variiert stark: Neben der Unterschiede in der Höhe der Abgabesätze, die nach Herkunft des Wassers, Menge und Verwendungszweck abweichend bemessen werden, gibt es zahlreiche länderspezifische Ausnahmetatbestände und Ermäßigungsregelungen. Differenzen gibt es auch in der Verwendung der Einnahmen: In der Mehrzahl der Länder ist diese nach Abzug des Verwaltungsaufwandes zweckgebunden und wird vorrangig dazu verwendet, Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässergüte umzusetzen, wie beispielsweise die Sanierung von Oberflächengewässern oder Grundwasserkörpern. Diese Maßnahmen dienen in der Regel der Erreichung der Ziele der seit Dezember 2000 bestehenden EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG (WRRL). In den Ländern Hamburg, Sachsen-Anhalt und Baden- Württemberg fließen die Einnahmen dagegen nach ihren aktuell gültigen Regelungen zur Gänze in den allgemeinen Haushalt.

Derzeit läuft ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Deutschland wegen unvollständiger Deckung der Kosten für Wasserdienstleistungen. Die Europäische Kommission hat sich besorgt darüber geäußert, dass Deutschland das Prinzip der Kostendeckung für Wasserdienstleistungen nicht in vollem Umfang anwendet. In der Wasserrahmenrichtlinie sind Wasserdienstleistungen ein weit gefasster Begriff, der auch die Wasserentnahme zur Kühlung von Industrieanlagen und für Bewässerung in der Landwirtschaft, die Nutzung von Oberflächengewässern für Navigationszwecke, den Hochwasserschutz oder die Erzeugung von Wasserenergie sowie die Bohrung von Brunnen für landwirtschaftliche, industrielle oder private Zwecke umfasst. In Deutschland und mehreren anderen EU-Ländern besteht jedoch die Auffassung, dass eine solche Kostendeckung nur für die Trinkwasserversorgung und die Entsorgung und Aufbereitung von Abwässern gelten sollte. Die Kommission untersucht derzeit ähnliche Fälle, die die Wasserdienstleistungen in sieben anderen Mitgliedstaaten - Österreich, Belgien (Region Flandern), Dänemark, Finnland, Ungarn, Niederlande, Schweden - betreffen und erwägt auch in diesen Fälle wegen der fehlenden weit gefassten Auslegung an den Europäischen Gerichtshof zu verweisen.

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