Klagen gegen Abwassergebührenbescheide 2005/2006 der Stadt Braunschweig erfolgreich
Das OVG Lüneburg hat mit Urteilen vom 24.9.2013 - 9 LB 22/11, 9 LB 23/11, 9 LB 24/11, 9 LB 25/11 - den von mehreren Klägern erhobenen Klagen, ob die Erhebung von Abwassergebühren für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung durch die Stadt Braunschweig in den Jahren 2005 und 2006 stattgegeben. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat das Gericht nicht zugelassen.
Die Stadt Braunschweig hat die Abwasserbeseitigung ab dem 1. Januar 2006 privatisiert, indem sie die Entwässerungs- und Investitionsaufgabe gegen Zahlung eines Betriebsentgelts für die Dauer von 30 Jahren auf die Stadtentwässerung Braunschweig GmbH übertragen und deren Anteile an ein privates Unternehmen verkauft hat. Zugleich hat sie dem Abwasserverband Braunschweig ebenfalls für 30 Jahre gegen Zahlung eines Entgelts von 222,3 Millionen Euro das ausschließliche Nutzungsrecht am Kanalnetz verliehen. Die Erhebung der Abwassergebühren erfolgte im Auftrag der Stadt Braunschweig entweder durch den Wasserverband Weddel-Lehre oder durch die BS Energy.
Das OVG Lüneburg hat die angefochtenen Gebührenbescheide aufgehoben.
Die Erstellung und Versendung von Gebührenbescheiden durch die BS Energy in Form von Jahresrechnungen sei rechtswidrig, weil das Unternehmen zur Vornahme dieser Handlungen nicht berechtigt gewesen sei. Zudem hätten die Rechnungen nicht hinreichend zwischen privaten Forderungen (Strom) und öffentlich- rechtlichen Gebühren (Abwassergebühr) unterschieden. Eine Rechtswidrigkeit der Gebührenbescheide für 2005 ergebe sich zusätzlich daraus, dass es insoweit an einem Rechenwerk, das als Ergebnis den zu beschließenden Gebührensatz ausweist, und damit an einer ordnungsgemäßen Kalkulation fehle. Außerdem sei in den Bescheiden für 2005 und 2006 zu bemängeln, dass die Kosten für die Beseitigung des Abwassers aus abflusslosen Gruben in die Kalkulation eingeflossen sind und die Gebührenzahler, deren Grundstücke an den Kanal angeschlossen sind, daher in unzulässiger Weise auch mit diesen Kosten belastet werden. Schließlich hat das Gericht die Niederschlagswassergebühr für 2006 als überhöht angesehen, weil die Beklagte nicht hinreichend berücksichtigt habe, dass auch Grundwasser in die Niederschlagswasserkanalisation eingeleitet wird, und dieser Gesichtspunkt zu einer Senkung der Niederschlagswassergebühr hätte führen müssen.
Die fehlende Berücksichtigung gezahlter Beiträge bei der Berechnung der kalkulatorischen Verzinsung hat das OVG dagegen als unbegründet angesehen.
Einwände im Zusammenhang mit der Privatisierung nicht berücksichtigt
Die Einwände der Kläger, die im Zusammenhang mit der ab 2006 vorgenommenen Privatisierung gestanden haben, hat der Senat hingegen nicht als berechtigt angesehen. Die Kläger vertraten die Auffassung, ein dem allgemeinen Haushalt gewährtes Darlehen müsse dem Gebührenhaushalt nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen periodisch wieder zugeführt werden, das der Stadtentwässerung Braunschweig GmbH gezahlte Betriebsführungsentgelt sei unangemessen hoch und die Abschreibung des bei der Privatisierung vorhanden gewesenen Altanlagevermögens habe ab 2006 nicht auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten vorgenommen werden dürfen.
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