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VO zur Änderung der EEV in Kraft

25.07.2020 Die Änderung der Erneuerbare- Energien-Verordnung (EEV) nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist zügig in Kraft getreten, wonach Gelder aus dem Emissionshandel zur Senkung der EEG-Umlage verwendet werden sollen. Die Bundesregierung hatte mit dem Klimaschutzprogramm 2030 beschlossen, ein nationales Brennstoffemissionshandelssystem (BEHG) einzuführen und die Erlöse aus dieser Bepreisung fossiler Kohlendioxidemissionen u.a. zugunsten der Verbraucher und der Wirtschaft für eine Senkung der EEG-Umlage ab dem 1. Januar 2021 zu verwenden. Bislang gab es in der EEV noch keine Regelungen, die eine Vereinnahmung staatlicher Mittel durch die Übertragungsnetzbetreiber mit dem Zweck einer Absenkung der EEG-Umlage und infolge dessen eine Berücksichtigung solcher Mittel bei der kalenderjährlichen Festsetzung der EEG-Umlage ermöglicht hätten. Die konkrete Höhe der für die EEG-Umlage zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel wird grundsätzlich durch den Haushaltsgesetzgeber festgesetzt. Um Haushaltsmittel jedoch auch im EEG-Ausgleichsmechanismus berücksichtigen zu können, waren Rechtsänderungen erforderlich sowie technische Anpassungen in der Erneuerbare-Energien-Verordnung. Jetzt wurden die erforderlichen Änderungen in der EEV vorgenommen und dadurch ein neuer Einnahmentatbestand für Haushaltsmittel geschaffen, den die Übertragungsnetzbetreiber bei der Ermittlung der EEG-Umlage berücksichtigen. Eine Evaluierung aller Bestimmungen der EEV und damit auch der durch diese Änderungsverordnung angepassten Bestimmungen erfolgt regelmäßig im Rahmen des Erfahrungsberichts nach § 97 EEG 2017. Darüber hinaus ist eine spezielle Evaluierungspflicht im neuen § 3 Absatz 10 EEV vorgesehen. Diese Regelung verpflichtet die Bundesregierung zur unverzüglichen Vorlage einer Neuregelung, sofern die in der Verordnung enthaltene Regelung wider Erwarten zu wesentlichen Risiken für die Übertragungsnetzbetreiber führen sollte. - MS -

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