Grundwasseranteil am Trinkwasser beträgt 61 Prozent
21.07.2020 Jährlich werden in Deutschland rund 5,4 Milliarden Kubikmeter (Mrd. m
3) Wasser für die öffentliche Wasserversorgung gefördert. Mit dieser Menge ließen sich mehr als zwei Millionen olympische Schwimmbecken füllen. Der Großteil des Wassers ist mit einem Anteil von 61 Prozent Grundwasser (3,3 Mrd. m
3). Oberflächenwasser, also Wasser aus stehenden und fließenden Gewässern wie Seen, Talsperren und Flüssen, hat einen Anteil von 32 Prozent (1,7 Mrd. m
3). Rund 7 Prozent des geförderten Wassers ist Quellwasser (0,4 Mrd. m
3). Die hervorragende Qualität des Trinkwassers in Deutschland bestätigt das Umweltbundesamt regelmäßig durch die Bewertung mit der Note »sehr gut«. Das erklärte der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) in Berlin. Fast zwei Drittel unseres Trinkwassers stammten aus dem Grundwasser. Das mache es besonders wichtig, diese Wasserressourcen zu schützen, zum Beispiel vor Nitrateinträgen durch die Düngung in der Landwirtschaft oder Spurenstoffen. Jede Verschmutzung von Wasserressourcen führe am Ende dazu, dass weniger Grundwasser zur Verfügung stehe. Gerade in Anbetracht der zunehmenden Dürreperioden sei das problematisch, erläuterte der Verband. Dementsprechend hoch sei der Stellenwert, den der Gewässerschutz genießen sollte. Intakte Ökosysteme speicherten Kohlenstoff, böten Lebensräume und seien die Grundlage der Artenvielfalt. Einträge von Spurenstoffen und Nährstoffen wie Nitrat gelte es entsprechend dem Vorsorgegrundsatz bereits an der Quelle zu minimieren. Der aktuelle Nitratbericht für den Zeitraum 2016 - 2018 verdeutliche, dass es endlich eine nachhaltige Verringerung der Nitrateinträge insbesondere in den roten Gebieten mit einer Überschreitung des europäischen Grenzwertes von 50 Milligramm je Liter Grundwasser geben müsse. Den Vorschlag des Bundeslandwirtschaftsministeriums zur Umsetzung der Düngeverordnung hält der Verband für nicht geeignet, da damit nicht mehr die tatsächlich gemessene Belastung in den roten Gebieten ausschlaggebend wäre, sondern die Ergebnisse einer Modell-Betrachtung. Damit drohe ein künstliches »Wegrechnen« der tatsächlichen Grenzwertüberschreitung. Nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Düngeverordnung hatte die Bundesregierung im Juni 2020 eine allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Vereinheitlichung der Vorgehensweise bei der Ausweisung der sog. roten Gebiete durch die Landesregierungen zu erlassen. Die Bundesländer sollen ihre Ausweisungen der belasteten Gebiete anhand der Verwaltungsvorschrift bis Ende 2020 überprüfen und erforderliche Anpassungen vornehmen, um eine Fortsetzung des Verfahrens der EU-Kommission gegen Deutschland zu vermeiden. - Quelle: BDEW -