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VKU-Arbeitshilfe zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Gemeinderabatts

15.11.2017

Der VKU hat auf seiner Homepage eine Arbeitshilfe vom 23.10.2017 zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Gemeinderabatts nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Konzessionsabgabenverordnung (KAV) veröffentlicht. Seit Jahren diskutiert der VKU mit der Finanzverwaltung die Frage, ob der Gemeinderabatt als Gegenleistung für die Einräumung der Konzession anzusehen ist. Dies hätte zur Folge, dass der Rabatt die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die Energielieferungen an die Kommune nicht mindert.

Mit Schreiben des BMF vom 24.05.2017 (VersorgW 2017, 208, DokNr. 17004289) geht die Finanzverwaltung davon aus, dass es sich beim Gemeinderabatt um keinen echten Rabatt handelt. Vielmehr handelt es sich bei dem der Kommune im Rahmen des Abschlusses eines Konzessionsvertrags durch den Netzbetreiber bzw. Netzeigentümer eingeräumten Gemeinderabatt nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 KAV um ein (zusätzliches) Entgelt für die Überlassung einfacher oder ausschließlicher Wegerechte durch die Kommune an den Netzbetreiber bzw. Netzeigentümer. Das Gleiche gilt nach Auffassung des BMF auch in Fällen, in denen Netzbetreiber und Lieferant unterschiedliche Personen sind und der Netzbetreiber den Rabatt zunächst dem Lieferanten gewährt, damit ihn dieser mit dem Entgelt für die Energielieferung an die Kommune verrechnet. Weder im Verhältnis zwischen Netzbetreiber und Lieferanten, noch im Verhältnis zwischen Lieferanten und Kommune soll der Gemeinderabatt zu einer Entgeltminderung führen. Der Gemeinderabatt ist laut BMF demnach also kein Rabatt auf die Energielieferung, sondern eine Gegenleistung für die Einräumung der Konzession, die im Wege eines abgekürzten Zahlungswegs mit dem von der Kommune geschuldeten Entgelt für die Energielieferung verrechnet wird.

Zudem müssen sich betroffene Unternehmen nicht nur mit der Frage beschäftigen, wie sie die Abrechnung des Gemeinderabatts künftig gestalten, sondern es sollen auch Korrekturen für zurückliegende Jahre vorgenommen werden. Neben diesen Punkten geht die Arbeitshilfe auch auf die Fragen ein, wer die auf den Rabatt entfallende Umsatzsteuer zu tragen hat, ob sich der Rabatt auch auf die gesetzlichen Umlagen bezieht und, ob die Grundsätze des BMF-Schreibens auch auf den Wasserbereich und den Wärmebereich übertragbar sind.

Nach dem VKU bleibt abzuwarten, ob ein betroffenes Unternehmen gegen die Umsetzung der neuen Verwaltungspraxis klagen wird. Die Erfolgsaussichten eines solchen Verfahrens seien schwer abzuschätzen. Jedenfalls lasse der Wortlaut der KAV durchaus auch eine Auslegung zu, wie sie nun die Finanzverwaltung vorgenommen habe, auch wenn aus Sicht des VKU nach wie vor gute Argumente für die Annahme eines echten Rabatts sprechen würden.

– fb –

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