Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen
17.05.2017 Die beihilferechtliche Genehmigung des EEG 2017 sieht vor, dass Deutschland in den Jahren 2018 bis 2020 in einem Pilotvorhaben Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen (>750 kW) gemeinsam ausschreiben muss. Die Verordnung zu den gemein samen Ausschreibungen (GemAV) hat die Bundesregierung am 17.05.2017 mittels Mantelverordnung (zusammen mit der KWKAusV) beschlossen, die nun der Zustimmung des Bundestags bedarf. Zuvor hat das BMWi am 11.04.2017 einen Referentenentwurf veröffentlicht.
Die Verordnung sieht vor, dass die BNetzA in den Jahren 2018 bis 2020 jährlich gemeinsame Ausschreibungen im Umfang von 400 MW durchführt. Dazu gibt es jährlich zwei Gebotstermine (1. April und 1. November) mit einem Ausschreibungsvolumen von jeweils 200 Megawatt für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen. Die Gebote werden dann energieträgerübergreifend gereiht und in aufsteigender Reihenfolge beginnend mit dem günstigsten Gebot bezuschlagt.
In den gemeinsamen Ausschreibungen sollen grundsätzlich für die Anlagen beider Energieträger jeweils die Ausschreibungsbedingungen der energieträgerspezifischen Ausschreibungen für die Anlagen des jeweiligen Energieträgers gelten. So ist der Zubau im Netzausbaugebiet auf rund 130 MW pro Jahr beschränkt (§ 36c EEG 2017).
Nicht anwendbar ist dagegen das Referenzertragsmodell nach § 36h EEG 2017 für Windenergieanlagen an Land und die besonderen Ausschreibungsbestimmungen für Bürgerenergiegesellschaften nach § 36g EEG 2017.
Als neues Instrument ist eine sog. Verteilernetzkomponente vorgesehen. Sie soll - ebenso wie das Netzausbaugebiet - dazu beitragen, dass die Netz- und Systemintegrationskosten in den gemeinsamen Ausschreibungen berücksichtigt werden. Dazu werden zunächst die Gebiete ermittelt, in denen zusätzliche Erneuerbare-Energien-Anlagen einen Verteilernetzausbaubedarf auslösen (Verteilernetzausbaugebiete). Gebote für Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen in diesen Gebieten werden bei der Gebotsreihung mit einem Aufschlag belegt, der Verteilernetzkomponente. Dadurch verringern sich die Zuschlagschancen für diese Gebote und damit die Zubaugeschwindigkeit in den Verteilernetzausbaugebieten. Zudem sollen in den Jahren 2019 und 2020 für Strom aus Windenergieanlagen an Land regional differenzierte Höchstwerte eingeführt werden. Ziel ist es, sicherzustellen, dass bei den Ausschreibungen ohne Referenzertragsmodell keine überhöhten Renditen erwirtschaftet werden.
Auf der Internetseite des BMWi sind 21 Stellungnahmen, die im Rahmen der Länder- und Verbändeanhörung bis zum 24.04.2017 abgegeben wurden, abrufbar.
- ba -