Regierung beschließt KWK-Ausschreibungsverordnung
20.05.2017 Die Bundesregierung hat am 17.04.2017 die »Verordnung zu Ausschreibungen für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme« (KWKAusV) nach dem Referentenentwurf des BMWi beschlossen. Ziel der Verordnung ist es, ein Ausschreibungsmodell im Segment 1 bis 50 MW einzuführen. Die Förderung soll weiterhin in Form einer festen Zuschlagzahlung pro Kilowattstunde gewährt werden. Die Höhe der Zuschlagzahlung wird jedoch zukünftig über Ausschreibungen ermittelt. Die wettbewerbliche Ermittlung der Förderhöhe durch Ausschreibungen biete dabei laut Begründung »die Chance, die Ausbauziele kostengünstig zu erreichen. Denn Ausschreibungen können bei ausreichendem Wettbewerb und fairen Wettbewerbsbedingungen auch Potenziale zur Kostensenkung erschließen.« Die Ausschreibungen sollen auch in einem begrenzten Umfang für KWK-Anlagen im europäischen Ausland geöffnet werden. Zudem würde die Kostentransparenz der Förderung erhöht werden. Die Ausschreibungen werden grundsätzlich von der Bundesnetzagentur als ausschreibende Stelle durchgeführt.
Das Ausschreibungsdesign folgt dem Vorbild des EEG 2017. Der Zuschlagswert ist der Wert, den der Bieter geboten hat, der den Zuschlag erhalten hat (pay-as-bid). Vorgesehen ist eine Aufteilung des Ausschreibungsvolumens auf KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme. Als Höchstwert ist 12,0 ct/kWh KWK-Strom für innovative KWK-Anlagen, ansonsten 7,0 ct/kWh vorgesehen. Das Ausschreibungsvolumen soll zu den jährlichen Gebotsterminen am 1. Juni und 1. Dezember jeweils 100 Megawatt installierte KWK-Leistung betragen. Die erste Ausschreibungsrunde für KWK-Anlagen ist bereits für den 1. Dezember 2017 geplant, ab 1. Juni 2018 dann auch für innovative KWK-Systeme. KWK-Anlagen stehen mit 150 MW für 2018 bis 135 MW in 2021 ein höheres Ausschreibungsvolumen zur Verfügung. Die Ausschreibung für innovative KWK-Anlagen hat Pilotcharakter. Sie ist ausgerichtet auf Kombinations-KWK-Anlagen mit einem hohen EE-Wärmeanteil. Für den gesamten in der (innovativen) KWK-Anlage erzeugten Strom besteht ein Eigennutzungsverbot. Es muss eine vollständige Einspeisung in ein Netz der öffentlichen Versorgung erfolgen. Davon abweichend darf eine Einspeisung des KWK-Stroms in ein geschlossenes Verteilernetz erfolgen, wenn dadurch kein wirtschaftlicher Vorteil entsteht. Bei Anlagen in geschlossenen Verteilnetzen genügt die kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe des Stroms, eine unmittelbare physikalische Einspeisung in ein Netz der öffentlichen Versorgung ist nicht notwendig. Zur Eigenversorgung genutzter Strom (außer Kraftwerkseigenverbrauch) wird mit der vollen EEG-Umlage belegt, auch nach Auslaufen der Förderung.
Der DIHK (Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V.) bemängelt die Belegung von selbst genutztem KWK-Strom nach Ablauf der Förderung mit dem vollen EEG-Umlagesatz. Hier sollte wie bei anderen hocheffizienten KWK-Anlagen ein reduzierter Umlagesatz Anwendung finden. Unklar sei auch wie Anlagenbetreiber, die in geschlossene Verteilernetze einspeisen, darstellen sollen, dass ihnen kein wirtschaftlicher Vorteil gegenüber der Einspeisung in ein Netz der allgemeinen Versorgung entsteht. Hier sollten der BNetzA bereits in der Verordnung deutlichere Vorgaben gemacht werden.
Der AGFW (Der Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e.V.) kritisiert, dass bei Gebotsabgabe eine Eigenerklärung des Bieters erforderlich ist, dass die gesamte Einspeiseleistung der KWK-Anlage nach der Aufnahme des Dauerbetriebs jederzeit durch den Netzbetreiber ferngesteuert reduziert werden kann. Der AGFW sieht bei einer verbindlichen Ausweitung auf alle Neuanlagen das KWK-Ausbauziel von 120 TWh pro Jahr gefährdet. Nach der Begründung des Referentenentwurfs soll die Eigenerklärung für die Netzbetreiber einen reibungslosen und sicheren Ablauf von Redispatch- und Einspeisemanagementmaßnahmen sicher stellen. Dabei sieht der Entwurf auch vor, dass der Zuschlagswert sich für das jeweilige Kalenderjahr für die Anzahl der Vollbenutzungsstunden (VbH) in Höhe des in dem Kalendermonat erzeugten KWK-Stroms auf null verringert, wenn die (innovative) KWK-Anlage nicht in der Lage ist, die gesamte Einspeiseleistung durch den Netzbetreiber ferngesteuert zu reduzieren. Auch die Begründung zu § 18 Abs. 4 des Entwurfs verdeutlicht die weitreichenden Folgen: »Das jährliche (Anm.: 3.000 VbH) wie insgesamt förderfähige Vollbenutzungsstundenkontingent wird damit auch durch die Förderung dieser Vollbenutzungsstunden in Höhe von 0,00 Euro verbraucht.
Von 15 Verbänden und Unternehmen hat das BMWi Stellungnahmen veröffentlicht sowie fünf weitere aus den Bundesländern. Die Verordnung liegt beim Bundestag, dessen Zustimmung gemäß §§ 33c KWKG, 96 EEG erforderlich ist.
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