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Vereinheitlichung bei Ausweisung nitratbelasteter Gebiete

12.08.2020 Das Bundeskabinett hat eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift verabschiedet, die zu einer geringeren Nitrat-Belastung der Gewässer führen soll. Mit Nitrat belastete Gebiete sollen zukünftig von den Ländern nach einheitlichen Standards ausgewiesen werden. Für Anzahl und Qualität der Nitrat- Messstellen werden dazu Mindestanforderungen festgelegt. Am 01.05.2020 ist die neue Düngeverordnung in Kraft getreten mit der Zielsetzung, die Nitratbelastung der Umwelt zu verringern. Die Allgemeine Verwaltungsverordnung ist dabei ein wichtiger Baustein: Mit ihr wird das Verfahren zur Ausweisung der belasteten Gebiete durch die Länder - die so genannten »roten Gebiete« - bundesweit vereinheitlicht. Bisher sind die Länder hier unterschiedlich vorgegangen, was zu Wettbewerbsverzerrungen und Ungleichbehandlungen führte. Die neuen Kriterien wurden von einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe erarbeitet. Von einer Reihe von Verbänden und Wasserversorgungsunternehmen waren schon vorab einheitliche Bewertungskriterien für die Ausweisung roter Gebiete sowie bestimmte Anforderungen an die Anzahl und die Qualität der Messstellen gefordert worden. Bisher sind für die Ermittlung von roten Gebieten lediglich die Nitratgehalte im Grundwasser zu Grunde gelegt worden. Künftig sollen auch Standortfaktoren - etwa die Bodenart, Witterungsverhältnisse oder die Grundwasserbildung - sowie die Emissionen aus der Landwirtschaft in die Berechnung einbezogen werden. Für die Festlegung der Messstellen wird ein Ausweisungsmessnetz verbindlich festgeschrieben, das auf den bereits vorhandenen Messstellen der schon eingerichteten Messnetze basiert. Für die Messstellen sollen dann qualitative Mindestanforderungen definiert und eine Mindestdichte verbindlich festgelegt werden: eine Messstelle je 50 Quadratkilometer. Die Verwaltungsvorschrift soll noch im September 2020 in Kraft treten, damit die belasteten Gebiete bis Ende des Jahres neu ausgewiesen werden können. Im nächsten Schritt muss sich der Bundesrat noch mit der Verwaltungsvorschrift befassen. Die Länder sollen die Ausweisung der belasteten Gebiete mindestens alle vier Jahre überprüfen. Die Verwaltungsvorschrift selbst solle nach fünf Jahren evaluiert werden. - Quelle: BReg/BMEL -

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