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Urteil zur Vergabe von Gaskonzessionen: Städte müssen keine Wartefristen einhalten

Kommunen müssen nach einer Entscheidung zur Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen und der Unterrichtung unterlegener Bieter keine Wartefrist einhalten. Außerdem können sie in neu abzuschließenden Konzessionsverträgen die Fortzahlung der Konzessionsabgabe über den im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) genannten Zeitraum hinaus vereinbaren. Dies gilt zumindest dann, wenn ausgeschlossen ist, dass durch diese Vereinbarung keine von der Kommune zu vertretende Verzögerung künftig durchzuführender Konzessionsvergabeverfahren zu erwarten ist. Dies hat das Landgericht Köln entschieden (Az.: 90 O 51/13). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Stadt Heinsberg wurde in dem einstweiligen Verfügungsverfahren zur Vergabe der Gaskonzession von einem Team aus Energierechts- und Vergaberechtsexperten von Rödl & Partner beraten und vertreten. Die Gegenseite EWV Energie- und Wasser-Versorgung GmbH wurde von Bird & Bird, München, vertreten.

Die Stadt Heinsberg hatte im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der Gaskonzession die Alliander Netz Heinsberg AG als neue Konzessionärin ausgewählt. Die bisherige Konzessionärin, die EWV Energie- und Wasser-Versorgung GmbH, hatte nach der Entscheidung über die Vergabe der Konzession Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Köln gestellt. In der Sache stützte die EWV ihren Antrag auf die Nichteinhaltung einer Wartefrist für den Abschluss des Konzessionsvertrages sowie die Unwirksamkeit des geschlossenen Konzessionsvertrages. Nach Auffassung der EWV sei die vertragliche Vereinbarung der Fortzahlung der Konzessionsabgabe in voller Höhe über den in § 48 Abs. 4 EnWG genannten Zeitpunkt hinaus eine unzulässige Nebenleistung und führe zur Unwirksamkeit des Vertrages.

Das Landgericht Köln hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts sieht das EnWG keine Wartefrist zwischen der Unterrichtung unterlegener Bieter über die Auswahlentscheidung und deren Vollzug durch Unterzeichnung des Konzessionsvertrages vor. Darüber hinaus handele es sich bei der Fortzahlung der Konzessionsabgabe für die Zeit nach dem Auslaufen des Konzessionsvertrages weder um eine unentgeltliche Leistung im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 KAV noch um eine Finanzleistung zum Vorzugspreis im Sinne dieser Vorschrift. Das Gericht ist damit in allen Fragen der Rechtsauffassung von Rödl & Partner gefolgt.

Die Stadt Heinsberg hatte bereits im Jahr 2011 eine Entscheidung über die Vergabe der Konzession getroffen. In einem bundesweit beachteten einstweiligen Verfügungsverfahren wurde der Stadt Heinsberg durch das VG Aachen (bestätigt durch das OVG Münster) allerdings untersagt, den Ratsbeschluss zu vollziehen. Nunmehr war Rödl & Partner mit der Durchführung eines neuen Verfahrens zur Vergabe der Gaskonzession durch die Stadt Heinsberg beauftragt worden. Die Entscheidung des LG Köln unterstreicht die starke Positionierung von Rödl & Partner auf dem Gebiet der Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen und der Betreuung von entsprechenden Gerichtsverfahren.

- Rödl & Partner -

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