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Das Landgericht Stuttgart weist Klage auf Rückzahlung der EEG-Umlage ab

Mit Urteil vom 20.2.2013 - 38 O 55/12 KfH - hat die 38. Kammer für Handelssachen des LG Stuttgart entschieden, dass es keine Veranlassung hat, einen Zivilprozess auszusetzen und im Wege der konkreten Normenkontrolle die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Frage der Verfassungswidrigkeit der Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG-Umlage) einzuholen.

In dem Musterprozess hat ein Unternehmen der Textilindustrie, die Spinnweberei Uhingen, ihren Stromversorger, die EnBW, auf Rückzahlung der unter Vorbehalt geleisteten EEG-Umlage verklagt. Unter Bezugnahme auf ein im Auftrag ihres Industrieverbandes erstattetes Rechtsgutachten hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die EEG-Umlage sei verfassungswidrig, weil sie eine unzulässige Sonderabgabe sei, die mit der Finanzverfassung des Grundgesetzes nicht in Einklang stehe. Die Beklagte ist dem entgegen getreten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil sich die Klägerin in dem Stromlieferungsvertrag der Parteien zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet hatte und das Gericht die für die Zulässigkeit einer Normenkontrolle erforderliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der EEG-Umlage nicht gewonnen hat. Nach Ansicht des Landgerichts ist die EEG-Umlage schon keine Sonderabgabe im finanzverfassungsrechtlichen Sinne, weil es an der für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben charakteristischen Aufkommenswirkung fehlt. Eine solche ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann gegeben, wenn die Einnahmen - auch ohne Zufluss zu einem öffentlichen Haushalt oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen - einem öffentlich- rechtlichen Gemeinwesen endgültig zufallen oder zumindest in dessen Verfügungsgewalt gelangen und von diesem jedenfalls in den Grenzen, die für Zwecksteuern gelten, frei verwendet werden können. Im Falle des EEG steht weder auf der Erhebungsseite noch auf der Verteilungsseite ein öffentlich-rechtliches Gemeinwesen; erhoben wird die EEG-Umlage durch die Energieversorger (EVU) und die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB), verteilt wird das Aufkommen von den Netzbetreibern (NB); alles privatwirtschaftliche Unternehmen. Zu keinem Zeitpunkt wird Verfügungsgewalt eines Gemeinwesens begründet.

Irgendeine freie Verwendung der Einnahmen aus der Umlage schließen die Regelungen des EEG aus. Dass das EEG auch öffentliche Zwecke verfolgt, insbesondere den Zweck der Bewirtschaftung der Ressource Stromenergie, reicht nicht aus, um eine Aufkommenswirkung zu Gunsten der öffentlichen Hand anzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind finanzverfassungsrechtliche Maßstäbe nicht schon dann ohne weiteres auf eine gesetzliche Regelung anzuwenden, wenn deren Ziel und Belastungswirkung mit denjenigen einer Sonderabgabe identisch sind, denn bei der rechtlichen Beurteilung staatlichen Handelns ist zwischen Mittel und Ziel zu unterscheiden und bei der Wahl des Mittels hat der Gesetzgeber erheblichen Gestaltungsspielraum.

Die Situation ist nach Auffassung des Landgerichts nicht vergleichbar mit derjenigen beim sog. Kohlepfennig, den das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärte: Anders als beim Kohlepfennig speist das Aufkommen aus der EEG-Umlage keinen von der öffentlichen Hand verwalteten Sonderfonds und bildet auch kein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, das in der Verfügungsgewalt eines öffentlich-rechtlichen Gemeinwesens steht. Das Landgericht sieht die zu beurteilende tatsächliche und rechtliche Situation im Ergebnis nicht anders als es der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen zu den Stromeinspeisungsgesetzen (StrEG) von 1990 und 1998 und dem Erneuer - bare-Energien-Gesetz (EEG) von 2000 gesehen hat: Zwar verfolgt der Gesetzgeber mit dem EEG und der Regelung des Stromerzeugerpreises sowie der Umlage des Differenzbetrages zwischen Stromerzeugerpreis und Markt- bzw. Börsenerlös vor allem auch das gesellschaftliche Ziel, die Stromgewinnung aus erneuerbaren Energien zu fördern; für die öffentliche Hand, insbesondere ein öffentlich-rechtliches Gemeinwesen, generiert das Gesetz aber weder unmittelbar noch mittelbar Einnahmen.

Das Landgericht ist weiter der Auffassung, dass die Verfassungswidrigkeit des EEG selbst dann nicht außer Zweifel stünde, wenn eine Sonderabgabe zu diagnostizieren wäre, denn es gibt Grund zu der Annahme, dass diese Sonderabgabe nicht verfassungsrechtlich unzulässig wäre: Anders als beim sog. Kohlepfennig dürfte im Falle der EEG-Umlage die Finanzierungsverantwortung der umlagebelasteten Stromverbraucher bestehen. Konnte in der im Jahre 1994, also vor nahezu 20 Jahren, ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum sog. Kohlepfennig noch davon ausgegangen werden, dass die Art der Stromproduktion für den Stromverbraucher unerheblich ist, so dürfte sich die Interessenlage inzwischen dahingehend gewandelt haben, dass die Stromerzeugung unter Einsatz erneuerbarer Energien auch zu einem Anliegen gerade der Stromkunden geworden ist, eines von der Allgemeinheit und anderen Gruppen der Allgemeinheit abgrenzbaren Teiles der Bevölkerung.

- LG Stuttgart -

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