Umsetzung des Konzepts der »Wertstoffinseln aus einer Hand« der Landeshauptstadt Hannover ermessensfehlerhaft
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 19.02.2015 (Az. 7 LC 63/13) der Berufung eines Abfallunternehmers stattgegeben, mit der dieser die Feststellung beantragt hatte, dass die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung von bis zu 500 Alttextilcontainern an 280 Standorten im Gebiet der Landeshauptstadt Hannover rechtswidrig gewesen ist.
Nach dem Niedersächsischen Straßengesetz ist für die Aufstellung von Abfallcontainern im öffentlichen Straßenraum eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Die Landeshauptstadt Hannover lehnte den entsprechenden Antrag des Klägers mit der Begründung ab, dass ein Konzept der »Wertstoffinseln aus einer Hand« umgesetzt werden solle, um für die Altglas-, Altpapier- und Altkleidersammelbehälter nur einen Ansprechpartner zu haben, der insbesondere die Verantwortung für die zuverlässige Säuberung der Wertstoffinseln bei Verunreinigungen trägt. Sie erteilte daher dem Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover - aha - auf Grundlage eines Stadtratsbeschlusses als Einzigem die Erlaubnis zur Aufstellung der Container. Das Verwaltungsgericht hat die auf Neubescheidung gerichtete Klage abgewiesen.
Der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat festgestellt, dass die Ablehnung der straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis durch die Landeshauptstadt Hannover ermessensfehlerhaft gewesen ist. Die Umsetzung des Konzepts der »Wertstoffinseln aus einer Hand« führt dazu, dass nur ein Anbieter Sammelcontainer im öffentlichen Straßenraum aufstellen darf. Bei der Ausübung des straßenrechtlichen Auswahlermessens muss aber den Interessen von Mitbewerbern und der Entscheidung des Gesetzgebers, gewerbliche Abfallsammlungen nur einer Anzeigepflicht zu unterwerfen und sie damit dem Wettbewerb stärker zu öffnen, genügend Rechnung getragen werden. Dies verlangt auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
- OVG Lüneburg -