Kein automatischer Neuabschluss mehr bei Strom- und Gaslieferverträgen der Stadtwerke Bochum
Nach Mitteilung der Verbraucherzentrale NRW werden die Stadtwerke Bochum Klauseln für einen automatischen Neuabschluss von Verträgen mit geänderten Strom- und Gaspreisen, wenn der Vertragspartner auf das Angebot überhaupt nicht reagierte, nicht mehr verwenden.
In der Regel würden Strom- und Gaslieferverträge über eine bestimmte Grundlaufzeit, zum Beispiel von einem Jahr, abgeschlossen. Kündige der Kunde nicht rechtzeitig vor Ablauf, verlängere sich der Vertrag jeweils um eine bestimmte Zeit (maximal um ein weiteres Jahr).
Preiserhöhungen seien dann nur auf der Grundlage einer wirksamen Preisanpassungsklausel möglich. Weil der BGH in der Vergangenheit so gut wie alle geprüften Preisanpassungsklauseln der Energieversorger als unwirksam angesehen habe, bestehe für den Gas- und Stromanbieter das Risiko, dass Preiserhöhungen nicht durchgesetzt werden könnten und mit Rückforderungen der Kunden zu rechnen sei. Die Stadtwerke Bochum hatten offenbar um dieses Problem zu umgehen, ihre Verträge jeweils (zum Beispiel auf ein Jahr) befristet, wie die Verbraucherzentrale mitteilt. Sechs Wochen vor Ende der Vertragslaufzeit seien den Kunden dann neue Jahresverträge mit geänderten Preisen angeboten worden, die automatisch gelten sollten, wenn der Kunde sich nicht meldete, wie die Verbraucherzentrale weiter mitteilt. Nur wer mit dem neuen Vertrag nicht einverstanden sei, sollte dies mitteilen. Dieses Vorgehen sei bereits in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen gewesen.
Die Verbraucherzentrale NRW beanstandete die Klauseln für den »Vertragsabschluss per Nichtstun« als unzulässig. Nach dem Gesetz müssten Kunden ausdrücklich die Fortsetzung eines Vertrags erklären. Ein Vertragsabschluss allein dadurch, dass man beim Versorger weiterhin Strom oder Gas entnimmt, sei nicht vorgesehen. Nach einer Abmahnung durch die Verbraucherschützer hätten die Stadtwerke Bochum nun eine Änderung der Vertragsklauseln zugesagt, so dass kein automatischer Vertragsabschluss mehr möglich ist. Laufen die befristeten Jahresverträge für die Lieferung von Gas und Strom aus, müssten Kunden künftig einen neuen Vertrag unterschreiben und zurücksenden.
Die Folge wäre: Wer als Verbraucher den mit dem aktuellen Anschreiben der Stadtwerke übersandten neuen Vertrag unterzeichnet und zurückgesandt habe, sei an diesen gebunden, so die Verbraucherzentrale. Der neue Vertrag laufe in der Regel ein Jahr bis Ende 2015. Wer hingegen nichts unternommen und keinen Vertrag unterschrieben habe, könne sich entweder auf die Unwirksamkeit der Klausel berufen und den Gas- oder Stromanbieter frei wählen oder den neuen Sondervertrag der Stadtwerke Bochum stillschweigend akzeptieren. Denn der Versorger sei an die einmal abgegebene Erklärung, Kunden zu den Konditionen des neuen Sondervertrags zu beliefern, gebunden. Der Versorger könne sich nicht auf die Unwirksamkeit seiner eigenen Klauseln berufen.
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