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Umsetzung des Energieeffizienzgesetzes

21.10.2024 Gefragt, von welcher jährlichen Energieeffizienzsteigerung die Bundesregierung aufgrund der Vorgaben des Energieeffizienzgesetzes ausgehe, verweist die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/13325) auf die Kleine Anfrage der Union (20/12945) zur Umsetzung des Energieeffizienzgesetzes auf den aktualisierten deutschen Nationalen Energie- und Klimaplan. Darin habe sie entsprechend der Vorgaben aus Artikel 4 der EU-Energieeffizienzrichtlinie, im August 2024 jahresscharfe, indikative Zielpfade für Primär und Endenergieverbräuche vorgelegt. Darüber hinaus gebe die Arbeitsgemeinschaft Energiebilanzen jährlich eine Energiebilanz für die Bundesrepublik Deutschland heraus. In dieser würden Primär- und Endenergieverbräuche ausgewiesen. Wie die Langfristszenarien des Bundeministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zeigten, spiele die - auch regulativ angereizte - Energieverbrauchsreduktion in allen Szenarien eine wichtige Rolle bei der Erreichung der Klima- und Energieziele.

Auf Fragen nach konkreten Fördermaßnahmen für Unternehmen erklärt die Bundesregierung, die Einführung von Energiemanagementsystemen, die Nutzung von Abwärme sowie auch andere Energieeffizienzmaßnahmen in Unternehmen würden über die „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft“ (EEW) gefördert. Über die EEW geförderte Vorhaben müssten jedoch über die Vorgaben des Energieeffizienzgesetzes hinausgehen. Denn nach Bundeshaushaltsordnung (BHO) sei eine Förderung von Vorhaben nur möglich, wenn Unternehmen nicht zur Umsetzung der Vorhaben verpflichtet sind.

– hib –

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