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Gesetz zur Einführung von Leitentscheidungsverfahren beim BGH beschlossen

18.10.2024 Juristische Streitigkeiten, die viele Fälle betreffen, werden abschließend oft erst vor dem Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Um die Justiz von massenhaften Einzelklagen zu entlasten und zu beschleunigen, hat der Bundestag ein Gesetz zur Einführung des Leitentscheidungsverfahren verabschiedet. Danach kann der BGH künftig sog. Leitentscheidungen treffen. Amts- und Landgerichte sollen dadurch schneller und einheitlicher entscheiden können.

In diesen Grundsatzentscheidungen soll der BGH rechtliche Maßstäbe liefern, etwa wenn an deutschen Gerichten viele ähnliche Fälle anhängig sind. Solche Massenverfahren stellen eine große Belastung für die betroffenen Zivilgerichte dar. Es handelt sich dabei um massenhafte Einzelklagen zur gerichtlichen Geltendmachung gleichgelagerter (Verbraucher-)Ansprüche, zum Beispiel im Diesel- Skandal oder wegen unzulässiger Klauseln in Fitnessstudio-, Versicherungs- oder Bankverträgen, in denen sich häufig die gleichen entscheidungserheblichen Rechtsfragen stellen.

Mit dem neuen Leitentscheidungsverfahren besteht nun die Möglichkeit, grundsätzliche Rechtsfragen seitens des BGH zu entscheiden. Wird also in einem Massenverfahren Revision eingelegt, kann der BGH dieses Verfahren zu einem Leitentscheidungsverfahren bestimmen. Er entscheidet dann über die grundsätzlichen Rechtsfragen - und zwar auch dann, wenn sich das Revisionsverfahren erledigt – etwa durch Rücknahme der Revision oder Vergleich.

Auf das betroffene Revisionsverfahren hat die Leitentscheidung keine direkten Auswirkungen. Sie entfaltet keine formale Bindungswirkung und hat auch keine Auswirkungen auf das der Leitentscheidung zugrundeliegende konkrete Revisionsverfahren. Sie dient den Instanzgerichten und der Öffentlichkeit jedoch als Richtschnur und Orientierung dafür, wie die Entscheidung der Rechtsfragen gelautet hätte. Das soll zur Rechtssicherheit beitragen und die Gerichte von weiteren Klagen entlasten. Gerichte können zudem bei ihnen anhängige Parallelverfahren im Einverständnis mit den Parteien bis zur Revisions- oder Leitentscheidung aussetzen.

– MS –

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