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Umlagen 2014

 

 

 

 

 

 

 

Die Höhe der Umlagen wurde von den Überragungsnetzbetreibern auf deren Internetseite www.eeg-kwk.net veröffentlicht. Sie betragen ab 1.1.2014:

  • EEG-Umlage für nicht privilegierte Letztverbraucher: 6,240 ct/kWh
  • KWK-G-Aufschlag
    • Letztverbraucher (LV) Gruppe A (für die jeweils ersten 100.000 kWh): 0,178 ct/kWh
    • LV Gruppe B (über 100.000 kWh hinausgehende Strombezüge): 0,055 ct/kWh
    • LV Gruppe C (über 100.000 kWh hinausgehende Strombezüge und Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr > 4 Prozent des Umsatzes): 0,025 ct/kWh
  • § 19-StromNEV-Umlage
    • LV Gruppe A (für die jeweils ersten 100.000 kWh): 0,092 ct/kWh
    • LV Gruppe A+ (für 100.000 - 1.000.000 kWh): 0,482 ct/kWh
    • LV Gruppe A++ (für 100.000 - 1.000.000 kWh und Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr > 4 Prozent des Umsatzes): 0,532 ct/kWh
    • LV Gruppe B (über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge): 0,050 ct/kWh
    • LV Gruppe C (über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge und Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr > 4 Prozent des Umsatzes): 0,025 ct/kWh
  • Offshore-Haftungsumlage
    • LV Gruppe A (für die jeweils ersten 1.000.000 kWh): 0,250 ct/kWh
    • LV Gruppe B (über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge): 0,050 ct/kWh
    • LV Gruppe C (über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge und Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr > 4 Prozent des Umsatzes): 0,025 ct/kWh
  • AbLaV-Umlage: 0,009 ct/kWh

§ 19 StromNEV wurde durch die Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts vom 14.8.2013 (BGBl I 3250) mit Rückwirkung zum 1.1.2012, somit rückwirkend zum Tag der Einführung der Umlage, dahingehend geändert, dass die bisher geltenden Belastungsgrenzen von 100.000 kWh/a nunmehr erst ab einem Jahresverbrauch von mindestens 1.000.000 Kilowattstunden und nur auf Strombezüge oberhalb von 1.000.000 Kilowattstunden anzuwenden sind. Bei Verbräuchen von bis zu 1.000.000 kWh (jetzt LV A, A+ und A++) kommt es zu deutlichen, vom Gesetzgeber gewollten Umschichtungen zugunsten von Verbräuchen bis zu 100.000 kWh und zulasten des Bereichs zwischen 100.000 und 1.000.000 kWh. Bei der dadurch verursachten rückwirkenden Korrektur der Erhebung der Umlage war zu beachten, dass für einen Großteil der betroffenen Netznutzungsverhältnisse eine Rückabwicklung durch abrechnungsgenaue Rückzahlung der individuell an den Vertrieb bzw. den Netzbetreiber geleisteten Zahlungen in der Praxis nicht, bzw. nicht mit vertretbarem Aufwand, möglich ist. Um eine den energiewirtschaftlichen Grundsätzen entsprechende, praktisch durchführbare Berücksichtigung der durch den Gesetzgeber verursachten Änderungen zu ermöglichen, haben sich die Übertragungsnetzbetreiber entschlossen, die gesetzeskonforme Korrektur der Umlagen 2012 und 2013 im Jahr 2014 vorzunehmen. Die Systematik zur Umsetzung der geänderten gesetzlichen Vorgaben zu § 19 Abs. 2 StromNEV wurde durch die Übertragungsnetzbetreiber mit der Bundesnetzagentur abgestimmt. Die bisher im Jahr 2013 erhobenen Umlagesätze werden bis zum Jahresende weiter erhoben. Die im Jahr 2014 in den einzelnen Kundengruppen zu zahlenden Umlagen setzen sich rechnerisch aus fünf (Unter-)Umlagen zusammen, im Jahr 2015 sind es noch zwei (Unter-)Umlagen. Die Einzelheiten der Berechnung haben die Übertragungsnetzbetreiber unter www.eegkwk.net/de/Paragraph-19-Umlage.htm veröffentlicht. Aus Sicht der Abrechnung und der Abrechnungssoftware ist zu beachten, dass es 2014 und 2015 vorübergehend fünf statt drei LV-Gruppen geben wird, da die bisherige LV-Gruppe A und ein Teil der LV-Gruppe B vorübergehend in die LV-Gruppen A(alt), A+ und A++ aufgespalten werden mussten, wobei diese Gruppen ab 2016 in die Gruppe LV A(neu) zusammengeführt werden.

Die neue AbLaV-Umlage (Umlage für abschaltbare Lasten) beruht auf § 18 der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) vom 28.12.2012 (BGBl I 2998). Der Belastungsausgleich nach AbLaV erfolgt ebenfalls entsprechend § 9 des Kraft-Wärme- Kopplungsgesetzes, allerdings mit der Maßgabe, dass die Belastungsgrenzen keine Anwendung finden, d.h. die AbLaV-Umlage wird einheitlich für alle Letztverbraucher erhoben. Die AbLaV ist - vorerst - befristet bis zum 1.1.2016 (§ 19 AbLaV).

- br -

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