ÜNB: Verschiebung von Testierungsfristen nach EEG und KWKG
31.03.2020 Die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) haben auf ihrer gemeinsamen Informationsplattform bekanntgegeben, dass die Wirtschaftsprüferbescheinigungen für das Jahr 2019 gem. § 75 EEG bzw. § 30 Abs. 1 Nr. 5 und 9 KWKG nicht zwingend zu den gesetzlich vorgesehen Fristen zum 31.05.2020 bzw. 31.07.2020 vorzulegen sind. Bedingt durch die Covid-19-Pandemie und der daraus resultierenden Herausforderungen für die Marktakteure wurden die Fristen um jeweils zwölf Monate verlängert, sodass die Wirtschaftsprüferbescheinigungen für das Jahr 2019 nun erst zusammen mit den Bescheinigungen für das Jahr 2020 vorliegen müssen.
Die Erstellung und Übermittlung der Wirtschaftsprüferbescheinigungen sowohl durch die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Eigenversorger, Letztverbraucher und Netzbetreiber als auch die Prüfung durch die ÜNB könnten derzeit und in den nächsten Monaten logistisch und prozessual erschwert sein. Daher werde in diesem Jahr eine Verschiebung der Fristen zur Vorlage der Wirtschaftsprüferbescheinigungen bis zum nächsten Jahr ausnahmsweise und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eingeräumt.
Unberührt hiervon bleiben jedoch die gesetzlich festgeschriebenen Fristen des 31.05.2020 bzw. 31.07.2020 für die (elektronischen) Meldungen gem. §§ 74 und 74a EEG sowie §§ 27 Abs. 4 und 28 KWKG und §19 Abs. 2 Satz 15 Strom- NEV i.V.m. § 28 KWKG 2016 in den bekannten Formaten. Die ÜNB weisen darauf hin, dass der finanzielle Ausgleich auf Basis der - ungeprüften - Jahresmeldung für das Jahr 2019 stattfinden wird. Sofern sich im Rahmen der Prüfung der Jahresabrechnung 2019 Abweichungen zu den (elektronisch) gemeldeten Werten ergeben, könnten diese erst im Rahmen der Vorlage der Wirtschaftsprüferbescheinigung zur Jahresabrechnung 2020 als Korrekturen berücksichtigt werden.
Von den obenstehenden Ausführungen umfasst sind die Wirtschaftsprüferbescheinigungen zu folgenden (End-)Abrechnungen:
- der EVU nach § 74 Abs. 2 EEG
- der stromkostenintensiven Unternehmen nach § 60a EEG i. V. m. § 74 Abs. 2 EEG sowie der Letztverbraucher und Eigenversorger nach § 74a Abs. 2 EEG
- der Netzbetreiber nach § 72 Abs. 1 EEG
- der Netzbetreiber über KWK-Strommengen und Zuschlagszahlungen gem. § 28 KWKG
- der Netzbetreiber über die Stromabgaben an Letztverbraucher nach § 28 Abs. 5 Satz 2 KWKG, § 17 f Abs. 1 Satz 1 EnWG, § 18 Abs. 1 AbLaV sowie nach § 19 Abs. 2 Satz 15 StromNEV i.V.m. § 28 KWKG 2016
- der stromkostenintensiven Unternehmen über die KWKG-umlagepflichtigen Strommengen gem. § 27 Abs. 3 Satz 2 KWKG
- der Netzbetreiber über entgangene Netzentgelterlöse gem. § 19 Abs. 2 StromNEV i. V. m. § 28 KWKG 2016.
- Quelle: ÜNB -