BMWi: Umgang mit Energieauditfristen
07.04.2020 Durch die Corona-Krise können viele Unternehmen ihr Energieaudit nach §§ 8ff. Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) nicht fristgerecht abschließen, u.a. dadurch, dass die für das Energieaudit erforderliche Ortsbegehung zur Aufnahme des Energieverbrauchs sich wegen der erforderlichen Schutzmaßnahmen als schwierig gestaltet. Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat daher in einem sog. »Corona-Rundschreiben« herausgestellt, dass die Corona-Pandemie einen objektiven Hinderungsgrund darstellt. Dazu erläutert das BMWi:
- Die Schutzverpflichtung der Unternehmen gegenüber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern hat oberste Priorität.
- Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird Unternehmen, die ihr Energieaudit aufgrund der Corona-Pandemie nicht fristgerecht durchführen können, nicht sanktionieren, sondern im Rahmen seines Ermessensspielraums von einem unverschuldeten Fristversäumnis ausgehen.
- Eine proaktive Verzögerungsmeldung an das BAFA ist nicht notwendig, auch keine Verlängerung oder Verschiebung der gesetzlichen und europarechtlich vorgeschriebenen Frist zur Durchführung des Audits.
- Die Pflicht zur Durchführung des Energieaudits besteht fort, Nachholung soll innerhalb angemessener Frist erfolgen, die das BAFA auf seiner Webseite bekannt geben wird.
Weiter stellt das BMWi klar, dass die Haushaltsmittel für die bestehenden Förderprogramme im Bereich Energieeffizienz und erneuerbare Energien unverändert gesichert bleiben. Hierzu zählt insbesondere die Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft - Zuschuss, Kredit und Förderwettbewerb. Die Mittelansätze für diese Programme würden nicht zur Finanzierung des milliardenschweren Corona-Hilfspakets gemindert, sondern blieben daneben vollständig erhalten, da diese Programme einen wichtigen Beitrag zur Stabilisierung der Konjunktur in Deutschland leisten, der gerade vor dem Hintergrund der abträglichen wirtschaftlichen Wirkungen der Corona-Pandemie unverändert weiter aufrecht erhalten bleiben soll.
Zentraler Inhalt des EDL-G ist die verpflichtende Durchführung von Energieaudits für sog. Nicht-KMU gem. DIN EN 16247-1. Alternativ besteht die Möglichkeit, ein Energiemanagementsystem gem. DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 im Unternehmen zu implementieren. Kommunale Unternehmen sind von dieser Regelung im doppelten Maße angesprochen, da sie zum einen überwiegend als Nicht-KMU gelten und daher selber ein Energieaudit durchführen müssen, zum anderen ihren Kunden die Durchführung eines Energieaudits direkt oder im Kontext eines Energieeffizienz- Netzwerkes als Energiedienstleistung anbieten können.
Ziel eines Energieaudits ist es, Energieflüsse und Potenziale für Verbesserungen der Energieeffizienz zu identifizieren. In einem weiteren Schritt werden die verschiedenen Maßnahmen monetär bewertet, sodass Unternehmen auf einen Blick erfassen können, welche Investitionen sich in welchem Zeitraum rentieren. Abschließend werden die wesentlichen Einsparpotenziale und Einsparmaßnahmen in einem Energiebericht zusammengefasst.
- Quelle: BMWi -