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Strom- und Energiesteuer: Liquidität sichern trotz Corona-Pandemie

27.04.2020 Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht sieht vor, dass Verbraucher und Kleinstunternehmen als Kunden von »wesentlichen Dauerschuldverhältnissen« in der Daseinsvorsorge (vorerst) bis zum 30.06.2020 ihre Zahlung mit der Begründung verweigern können, dass sie wegen der Folgen der Covid-19-Pandemie ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommen können (siehe auch unseren Leitartikel von RA Michael Brändle zu Art. 240 § 1 EGBGB, in diesem Heft, S. 133). Machen viele Kunden der kommunalen Versorger und Stadtwerke davon Gebrauch, drohen Gewinneinbrüche und kurzfristige Liquiditätsengpässe. Mittel zur Abmilderung dieser Folgen der Coronakrise könnte die Beantragung von Steuerstundungen, ggf. eines Vollstreckungsaufschubs oder die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen sein.

Grundsätzlich bleiben Energieversorger weiterhin Schuldner der Strom- und Energiesteuer. Selbst bei einem endgültigen Forderungsausfall der Kunden sieht das Strom- und Energiesteuergesetz im Gegensatz zu anderen Steuergesetzen (z.B. § 17 Umsatzsteuergesetz) keine spezielle Regelung für eine Erstattung der Strom- und Energiesteuer vor. Die einzige, aber oft erfolglose Option war bislang ein Antrag auf Erstattung der Steuer im Billigkeitsverfahren.

Erleichterung soll nun ein Maßnahmenpaket des Finanzministeriums schaffen, wonach bei den bundesgesetzlich geregelten Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Energie- und Stromsteuer), die Hauptzollämter angewiesen worden sind, den Steuerpflichtigen zur Vermeidung unbilliger Härten angemessen entgegenzukommen. Versorger können sich an ihr zuständiges Hauptzollamt wenden, um Steuerstundungen, einen Vollstreckungsaufschub sowie die Anpassung von bisher festgesetzten Steuervorauszahlungen zu beantragen. Anträge sind entsprechend zu begründen und der Zusammenhang zur Corona-Krise glaubhaft darzulegen.

Für Stadtwerke und EVU, die Steueranmeldungen für Erdgas und Strom jährlich abgeben, gibt es derzeit keine Änderungen. Diese Unternehmen müssen weiterhin ihre Steueranmeldungen für das Jahr 2019 bis zum 31.Mai beim Hauptzollamt einreichen und die Steuer bis zum 25. Juni entrichten. Sollten sich bis dahin Liquiditätsengpässe ergeben, könnte aber eine Stundung der fälligen Steuerbeträge beantragt werden. Bis dahin ist für viele Unternehmen die Anpassung der Steuervorauszahlungen ein wirksames Mittel, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden. Weiter könnten Unternehmen, bei denen der Energieverbrauch oder der seiner Kunden aufgrund der Corona-Krise spürbar sinkt, beantragen, die unterjährigen Vorauszahlungen herabzusetzen.

Zu beachten ist, dass § 2a Abs. 2 Stromsteuergesetz (StromStG) und § 3b Abs. 2 Energiesteuergesetz (EnergieStG) die Inanspruchnahme der als staatliche Beihilfen anzusehenden Steuerbegünstigungen für Unternehmen in Schwierigkeiten ausschließen. Um zu vermeiden, dass die betroffenen Unternehmen Ansprüche verlieren, sollten daher Entlastungsansprüche möglichst frühzeitig beantragt werden, insbesondere wenn die Begünstigungszeiträume bereits abgeschlossen sind. Es sollte darauf hingewirkt werden, dass der Gesetzgeber zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal nachjustiert, um die Liquidität der Energieversorger zu sichern und um zu verhindern, dass sich finanzielle Ausfälle auf der Ebene der Energieversorger bündeln.

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